Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückübereignung des streitgegenständlichen Grundstücksanteils gemäß § 2287 Abs. 1 BGB. Die klägerische Partei hat nicht hinreichend vorgetragen/unter Beweis gestellt, dass die Erblasserin die Schenkung in der Absicht getätigt hat, den Kläger als Vertragserben zu beeinträchtigen.
In der grundlegenden Entscheidung BGHZ 59, 343-353 heißt zum Merkmal der Beeinträchtigungsabsicht:
Zitat
"Die Rechtsprechung fordert durchweg, daß der Wille, den Vertragserben zu beeinträchtigen, der "treibende" oder "eigentlich leitende" Grund der Schenkung gewesen sein müsse ... In der letzteren Entscheidung wird ausgeführt, falls die Möglichkeit gegeben sei, daß der Erblasser auch aus dem Grund bestimmt worden sei, dem Beschenkten etwas zukommen zu lassen, so habe der Vertragserbe zu beweisen, daß dieser Grundgegenüber dem anderen, die erbvertragliche Anwartschaft des Vertragserben zu schmälern, der schwächere gewesen sei. Im allgemeinen spreche die Lebenserfahrung dafür, daß bei einem Menschen mit einem normalen und gesunden sittlichen Empfinden der Wunsch, durch seine Handlung den Beschenkten zu begünstigen, stärker gewesen sei als der Wille, durch eine mit derselben Handlung unvermeidbar verbundene Folge das Interesse des Vertragserben zu verletzen. Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß eine Benachteiligungsabsicht in diesem Sinne kaum je zu beweisen ist. Die Vorschrift läuft daher in der Rechtspraxis leer. Mit Recht wird im Schrifttum … darauf hingewiesen, daß zur Wahrung des Interesses des Vertragserben eine lebensnahe und dem Schutzzweck entsprechende Auslegung der Vorschrift geboten sei. Einzelne Gerichtsentscheidungen haben auch bewußt erheblich geringere Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des geschädigten Vertragserben gestellt, um einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Verfügungsfreiheit des Erblassers entgegenzutreten und damit die Schutzfunktion des § 2287 BGB wahren zu können …. Nach Ansicht des Senats ist dieser Linie zu folgen. Die Auslegung muß dem Zweck der Vorschrift, den Vertragserben gegen den Mißbrauch des in § 2286 BGB gewährten Rechtes zu schützen, gerecht werden. "
Ist kein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers erkennbar, die Verfügung vielmehr ersichtlich darauf angelegt, daß anstelle des Vertragserben ein anderer sein wesentliches Vermögen ohne angemessenes Äquivalent erhält, so sollte die Anwendung der Vorschrift eigentlich nicht zweifelhaft sein. Die Anwendung darf nach Ansicht des Senats im besonderen nicht davon abhängig sein, ob die Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, oder die Absicht, den Vertragserben zu benachteiligen, die überwiegende Motivationskraft hat. Die beiden Absichten werden praktisch meist in untrennbarem Zusammenhang stehen. ... Wollen die Parteien eines Erbvertrages den Vertragserben stärker schützen, so liegt es an ihnen, andere erbrechtliche Regelungen zu treffen. Dabei ist im besonderen daran zu denken, dem Erblasser vertragliche Verfügungsbeschränkungen aufzuerlegen ...“
Aus vorstehender Entscheidung ergibt sich, dass der BGH die allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln nicht infrage stellt, wenn es um das Merkmal der Beeinträchtigungsabsicht geht. Eine Abschwächung der Darlegungs- und Beweislast nimmt die Entscheidung in zweierlei Hinsicht vor:
1. Es genügt, dass der Wille zur Beeinträchtigung ein Motiv neben anderen ist.
2. Es genügt, dass ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers nicht erkennbar ist.
Aus Ziffer 1 folgt, dass es nicht ausreicht, dass der Erblasser die Beeinträchtigung als bloße Möglichkeit in Betracht zieht und diese billigend in Kauf nimmt. "Dolus eventualis" steht dem klaren Wortlaut des § 2287 BGB entgegen und würde zur uferlosen Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift führen. Das will die vorzitierte BGH-Entscheidung gerade nicht, wie die beiden letzten Sätze des vorstehenden Zitats zeigen. Demgemäß reicht es nicht aus, dass die Erblasserin den Vertrag vom 21.2.2013 nach anwaltlicher Beratung, also zweifelsohne in Kenntnis des Erbvertrags, geschlossen hat.
Ziffer 2 knüpft an die Feststellung einer Negativtatsache (fehlendes Eigeninteresse) die Schlussfolgerung auf die Haupttatsache an (Beeinträchtigungswille). Dies bedeutet in der praktischen Anwendung, dass es nach den Regeln der sekundären Darlegungslast zunächst Sache des Bedachten ist, ein "lebzeitiges Eigeninteresse" zu behaupten. Es ist sodann Sache des Anspruchsstellers, die vom Bedachten behaupteten Motivlagen zu widerlegen. Hierbei genügt es, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die behaupteten Motivlagen nicht bestimmend waren. Es ist nicht erforderlich zu ergründen, welche Motive das Handeln der Erblasserin bestimmt haben. Denn in dieser Konstellation kann sich der Anspruchsteller auf die Vermutung berufen, wonach bei fehlendem Eigeninteresse ein Beeinträchtigungswille anzunehmen ist.
Nach alledem ist zunächst zu prüfen, ob der Beklagte ein lebzeitiges Eigeninteresse schlüssig vorgetragen ha...