Ein lebzeitiges Eigeninteresse kann gegeben sein, wenn das Motiv der Zuwendung durch einen der Elternteile die Festigung der Beziehung zu dem erwachsenen Kind ist, beispielsweise zum Zweck der Verhinderung des Wegzugs des Kindes, bzw. wenn ein Elternteil ein Kind an sich binden will. Eine Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers kann entfallen, wenn der erbvertraglich Bedachte bereits ein hohes Lebensalter erreicht hat, sodass eine tatsächliche Beeinträchtigung unwahrscheinlich wird. Ein späteres Testament, mit dem der Beschenkte vergeblich zum Alleinerben eingesetzt wurde, deutet auf die Beinträchtigungsabsicht hin.

LG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 2016 – 1 O 410/15

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