Leitsatz
Der Nachweis der Annahme des Amts des Testamentsvollstreckers kann durch ein Annahmezeugnis des Nachlassgerichts geführt werden. Dieses Annahmezeugnis ist als Testamentsvollstreckerzeugnis zu qualifizieren, welches sich auf die Frage der wirksamen Amtsannahme bezieht. Im Rahmen des Grundbuchverfahrens ist eine solche, sich nur auf eine privatschriftliche Annahmeerklärung des Testamentsvollstreckers beziehende Bestätigung des Nachlassgerichts nicht ausreichend.
OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2017 – I-15 W 482/16
Aus den Gründen
Die zulässige Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.
Das Grundbuchamt geht zutreffend davon aus, dass es im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 2 S. 2 GBO zusätzlich des Nachweises der Annahme des Amts des Testamentsvollstreckers bedarf (§ 2202 Abs.1 BGB), was auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt. Die Auffassung des Grundbuchamtes, dass ein Nachweis durch eine schlichte Eingangsbestätigung des Nachlassgerichts stets unzureichend sei, teilt der Senat in dieser Allgemeinheit hingegen nicht.
Im Grundsatz kann der Nachweis der Amtsannahme auch durch eine gesiegelte Eingangsbestätigung seitens des Nachlassgerichts geführt werden. Da im Grundbuchverfahren jedoch der Nachweis der Amtsannahme durch den berufenen Testamentsvollstrecker geführt werden muss, ist eine solche Eingangsbestätigung nur dann ausreichend, wenn die Erklärung der Amtsannahme ebenfalls in öffentlich beglaubigter Form oder zu Protokoll des Amtsgerichts erfolgt ist, da die Identität des Erklärenden andernfalls nicht gesichert ist (so zutr. MüKo-BGB/Griwotz, 6. Aufl., § 2368 Rn 59 Fn 199; wohl auch Burandt/Rojahn/Seiler, ErbR, § 2368 BGB Rn 36). Da nach den vorgelegten Fotokopien hier lediglich eine privatschriftliche Annahme erfolgt ist, ist die Eingangsbestätigung des Amtsgerichts Rheinbach für den Nachweis im Grundbuchverfahren ungeeignet.
Neben einer solchen Eingangsbestätigung kommt der Nachweis der Annahme durch ein sog. Annahmezeugnis in Betracht (vgl. jüngst OLG München MittBayNot 2017, 73 f). Diese von der Rechtspraxis neben dem Gesetz entwickelte Zeugnisform ist nach zutreffender Ansicht jedoch nichts anderes als ein auf die Frage der wirksamen Amtsannahme beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis (KG OLGE 14, 316 f; Staudinger/Herzog, BGB, Stand 2016, § 2368 Rn 56; Soergel,/Zimmermann, BGB, Stand 2002, § 2368 Rn 5; Griwotz aaO). Aus diesem Grund gelten für das Annahmezeugnis dieselben sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln wie für das Testamentsvollstreckerzeugnis.
In diesem Sinne hat der Senat die Zwischenverfügung klargestellt. (...)
ZErb 5/2017, S. 143