Die nichtehelichen Lebensgefährten M und F, beide je 50 Jahre alt und gesund, sind jeweils hälftige Miteigentümer eines Grundstücks. Beide haben aus geschiedener Ehe pflichtteilsberechtigte Kinder. Die beiden nichtehelichen Lebensgefährten versprechen sich unter Rücktrittsvorbehalt gegenseitig die auf den Tod bedingte Zuwendung ihres hälftigen Miteigentums. Können dadurch Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche der jeweiligen Kinder des Erstverstorbenen am hälftigen Miteigentum ausgeschlossen werden?
Lösung: Die Lage ähnelt derjenigen der eben dargestellten bei der abfindungslosen Fortsetzung einer Gesellschaft. Nach Ansicht von Krauß liegt objektive Entgeltlichkeit (die auch subjektiv gewollt sein wird) wohl dann vor, wenn sich zwei Leistungspflichten "spiegelbildlich" in dem Sinn bedingen, dass die des erstverstorbenen Beteiligten auf dessen Ableben hin zu erfüllen ist. Sind also zwei Lebensgefährten etwa gleich alt und gleich gesund, führt die gegenseitige Übertragung ihrer Immobilienmiteigentumsanteile auf den Todesfall zur Entgeltlichkeit. Die eigene Verpflichtung wird gerade im Hinblick darauf eingegangen, dass der andere Miteigentümer sich in gleicher Weise verpflichtet. Die jeweils bedingten Leistungspflichten (Risikoübernahme des Eigentumsverlustes bzw. -zuwachses) schaffen einen gegenseitigen Vertrag. Die objektiv gegebene und vom subjektiven Willen getragene Entgeltlichkeit dürfte nach Ansicht von Krauß auch im Hinblick auf § 2325 BGB anzuerkennen sein. Für die Zulässigkeit spricht G. Müller zufolge, dass auch andere Verträge mit aleatorischem Charakter wie z. B. Leibrentenkauf nicht zwangsläufig einer Schenkung gleichzustellen seien, wenn sie sich auch aus nachträglicher Beurteilung als schädlich für den Nachlass darstellten. Die Entgeltlichkeit führt unter Lebensgefährten zur Grunderwerbsteuerpflicht, wobei die Steuer erst mit Bedingungseintritt beim ersten Sterbefall entsteht.
Ob die Rechtsprechung diesen Weg mitgehen würde, ist offen, aber mE fraglich. Dann lägen nicht vollzogene Schenkungsversprechen auf den Tod vor, die nach § 2301 Abs. 1 BGB als Erbvertrag gelten, mit gegenseitigen Vermächtnisanordnungen – eine Schlechterstellung in Hinsicht auf Pflichtteilsrecht und Schenkungsteuerrecht gegenüber der unmittelbaren Errichtung eines Erbvertrags ist damit nicht verbunden. Es gilt die Devise: Einen Versuch ist’s wert.
Eine Alternative schlägt G. Müller vor: Die Partner wenden sich sofort wechselseitig ihren Miteigentumsanteil unter Vereinbarung eines Rückforderungsrechts für den Fall des Vorversterbens des Vertragspartners zu. Denn hier werde das Vermögen lebzeitig um den Miteigentumsanteil reduziert, wobei entweder keine Schenkung vorliege oder zumindest vom Fristlauf iSv § 2325 Abs. 3 BGB ausgegangen werden müsste.