Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Senat ist im Ergebnis mit dem Landgericht der Auffassung, dass die erhobene Klage unzulässig ist. Der Kläger ist nicht prozessführungsbefugt. Er kann das verfolgte Recht in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker weder in gewillkürter noch in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend machen.
1. Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung des Landgerichts, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht den Erbteil der Enkeltochter beeinflussen würde. Dies kann sehr wohl der Fall sein, und zwar im Sinne einer Vermehrung des Grundbesitzes.
2. Eine gesetzliche Prozessstandschaft des Klägers ist nicht gegeben. Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht, ein behauptetes Recht im Prozess im eigenen Namen zu verfolgen oder aufgrund Gesetzes oder besonderen anderweitigen Rechts zur Verfolgung fremder Rechte befugt zu sein (Musielak/Weth, ZPO, 8. Aufl., § 51 Rn 16; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., vor § 50 Rn 18). Die Geltendmachung fremden Rechts im eigenen Namen wird als Prozessstandschaft bezeichnet (Musielak/Weth, aaO, § 51 Rn 16). Die gesetzliche Prozessstandschaft ist die aufgrund gesetzlicher Ermächtigung verliehene Befugnis, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Dies ist z. B. bei einem Testamentsvollstrecker gem. den §§ 2212, 2213 Abs. 1 Satz 1 BGB der Fall. Diese Ermächtigung gilt allerdings nicht uneingeschränkt.
Die Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers ergeben sich u. a. aus den §§ 2205, 2212 BGB. Grundsätzlich kann der Testamentsvollstrecker voll über den Nachlass verfügen, es sei denn, er ist durch gesetzliche oder testamentarische Beschränkungen daran gehindert. Normalerweise darf der Testamentsvollstrecker keine höchstpersönlichen Rechte wahrnehmen, da er gemäß § 2205 Satz 1 BGB den Nachlass nur verwaltet (Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 2205 Rn 4). In den Nachlass fällt das Vermögen, d. h. die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers beim Erbfall. Entscheidend für die Aufteilung des Nachlasses, also dasjenige, was dem Einzelnen zufällt, sind z. B. Testament, Vermächtnis, Auflage und Erbvertrag. Vorliegend stellt die Verpflichtung der durch das Testament Bedachten zur Einräumung eines gegenseitigen und grundbuchlich abgesicherten Vorkaufsrechts eine Auflage iSv § 1940 BGB dar. Hiernach kann der Erblasser durch Testament den Erben zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden. Die Umsetzung dieser Auflage ist erfolgt. Beide Erben sind im Grundbuch eingetragen und haben demnach gemäß § 1094 Abs. 1 BGB ein sog. subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht.
Der Kläger ist gehindert, dieses Recht für die Erbin V. im Prozess geltend zu machen. Das Vorkaufsrecht gem. § 473 BGB ist ein höchstpersönliches Recht, da es gem. § 473 Satz 1 BGB nicht übertragbar und nicht vererblich ist (s. Staudinger/Reimann, BGB, 2003, § 2205 Rn 17) und eine hiervon abweichende Abrede einer Eintragung im Grundbuch bedurft hätte. Denn anders als bei dem nur schuldrechtlich vereinbarten Vorkaufsrecht bedarf eine solch abweichende Abrede bei einem im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsrecht gem. den §§ 873, 877 BGB ebenfalls der Eintragung (Erman/Grziwotz, BGB, 13. Aufl., § 1094 Rn 3; OLG Hamm MittBayNot 1989, 27, Rn 25 – aus juris; BayObLG MittBayNot 1983, 229, Rn 12 – aus juris). Eine solche Eintragung (vererblich u. ä., Ausübungsmöglichkeit durch Testamentsvollstrecker) im Grundbuch hat der Kläger nicht vorgetragen.
Dieser Auffassung steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW-RR 19897, 1090 f nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat – allerdings bei einem Prätendentenstreit – die Ansicht vertreten, der Testamentsvollstrecker könne auch dann als Partei kraft Amtes klagen, wenn die Prozessführung sonst im Rahmen seiner Verwaltungsaufgabe liege. Dies ist aber auf den vorliegenden Sachverhalt wegen der Höchstpersönlichkeit des Vorkaufsrechts nicht übertragbar.
Es kommt wegen der o. a. fehlenden Bestimmung im Grundbuch auch nicht darauf an, ob durch das Testament der Erblasserin eine andere Bestimmung iSv § 473 Satz 1 Halbsatz 2 BGB hinsichtlich der Übertragbarkeit erfolgt ist.
3. Der Kläger kann nicht aufgrund einer gewillkürten Prozessstandschaft den Prozess führen. Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zu dieser Art der Prozessführung ermächtigt ist und ein rechtliches Interesse an ihr hat (BGH NJW-RR 1986, 158). Dabei kann ein eigenes wirtschaftliches Interesse genügen (Zöller/Vollkommer, aaO, vor § 50 Rn 44). Allerdings ist die Ermächtigung zur Prozessführung, das heißt die Übertragung der Befugnis, ein fremdes materielles Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (gewillkürte Prozessstandschaft), für unzulässig gehalten worden, wenn das einzuklagende Recht höchstpersönlichen Charakter hat und mit dem Rechtsinhaber, in dessen Person es entstanden ist, so eng verknüpft ist, dass die Möglichkeit, eine gerichtliche Geltendmachung einem Dritte...