Leitsatz
Nach § 1381 BGB kann der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falls grob unbillig wäre.
LG Nürnberg Fürth, Urteil vom 28. Februar 2012 – 7 O 8624/11
Aus den Gründen
(...) Die Klage ist hinsichtlich des Zahlungsanspruchs unbegründet, weil die Beklagten den Zugewinnausgleich nach § 1381 BGB in voller Höhe verweigern können. Es kann daher dahinstehen, ob der Zugewinnausgleichsanspruch in der geltend gemachten Höhe bestünde. Nach § 1381 BGB kann der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falls grob unbillig wäre.
Das OLG Karlsruhe (16.4.1987, 2 UF 267/85) hat entschieden, dass eine vom ausgleichsberechtigten Ehegatten begangene vorsätzliche und widerrechtliche Tötung des ausgleichspflichtigen Ehegatten, die darüber hinaus noch als besonders verwerflich zu bewerten ist, einer lang dauernden Eheverfehlung gleichgesetzt werden kann, die den völligen Ausschluss des Zugewinnausgleichsanspruchs rechtfertigt.
Vorliegend wurde der Kläger sogar zu einer höheren Freiheitsstrafe als im Fall des OLG Karlsruhe verurteilt. Ein minderschwerer Fall wurde entgegen der Behauptung in der Klageschrift vom Landgericht Nürnberg-Fürth ausweislich der beigezogenen Akten gerade nicht angenommen.
Die von der Strafkammer zugunsten des Klägers festgestellten Tatumstände einer spontan erfolgten Tötung in emotional aufgeheizter Stimmung nach einer Beleidigung durch das Opfer und bei alkoholbedingter Enthemmung haben sich angesichts der Gesamtumstände schon bei der Strafzumessung nicht entscheidend ausgewirkt und können auch hier nicht zu einer Einschränkung des Leistungsverweigerungsrechts führen. Die Kammer hat zwar eine teilweise Einschränkung des Leistungsverweigerungsrechts im Hinblick darauf erwogen, dass nach den im Strafurteil mitgeteilten Lebensumständen der Eheleute davon auszugehen ist, dass es vorwiegend, wenn nicht alleine der Kläger war, der das Vermögen der Eheleute erwirtschaftet hat. Diesem Umstand kommt aber letztlich im Hinblick auf die Tatumstände kein ausreichendes Gewicht zu.
Nach den Feststellungen der Strafkammer, die mit Einverständnis der Parteien hier zugrunde gelegt werden können, war es so, dass der Kläger seine Frau dadurch getötet hat, dass er sie mindestens zwei Minuten unter Wasser gedrückt hat. Der Kläger hat solange gedrückt, bis seine Ehefrau aufgehört hat zu zappeln. (...)
Anmerkung
Das LG Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 28.2.2012, Az: 7 O 8624/11 entschieden, dass in Fällen, in denen ein Ehemann seine Ehefrau vorsätzlich unter verwerflichen Tatumständen getötet hat, deren Erben dem vom erbunwürdigen Ehemann geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch das Leistungsverweigerungsrecht gemäß 1381 BGB uneingeschränkt entgegensetzen können. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass eine Erbunwürdigkeitserklärung grundsätzlich nicht automatisch zum Verlust eines Zugewinnausgleichsanspruchs führt. Nach einer Mindermeinung stört ausschließlich persönliches Fehlverhalten die Grundlagen der schematischen Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht, sodass es nicht geeignet ist, die Einrede aus § 1381 BGB zu begründen.
Dies ist in dieser Pauschalität rechtlich nicht haltbar. Burmeister ist voll zuzustimmen, wenn er diesbezüglich darlegt, dass es auf Unverständnis stoßen müsste, wollte man selbst bei Vorliegen schwerwiegender Erbunwürdigkeitsgründe wie beispielsweise bei einer Tötung oder einem Tötungsversuch (§ 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB) den Ausschluss nach § 1381 BGB ohne nähere Prüfung von vornherein verneinen.
Zur Problematik der Anwendung des § 1381 BGB bei vorsätzlicher Tötung des Ehegatten ist nur eine einzige einschlägige Gerichtsentscheidung veröffentlicht, nämlich die auch vom LG Nürnberg-Fürth angeführte schon 25 Jahre alte Entscheidung des OLG Karlsruhe, wonach zur Erbunwürdigkeit nach § 2339 BGB führende Gründe wie etwa die vorsätzliche widerrechtliche Tötung nicht schematisch auch als Gründe für die grobe Unbilligkeit nach § 1381 BGB zu werten seien. Eine vorsätzlich begangene Tötung des Ehegatten rechtfertige es, dann den Zugewinnausgleich zu versagen (§ 1381 BGB), wenn die Tat des Ausgleichsberechtigten als besonders verwerflich zu beurteilen ist.
Auch in der Literatur wird zum Teil in die Richtung des OLG Karlsruhe argumentiert. So führt z. B. Erman/Budzikiewicz aus, dass eine schematische Übernahme der Erbunwürdigkeitsgründe des § 2339 BGB ausscheide. Damit entfalle auch der Zwang, die Ausgleichsforderung unter solchen Umständen immer ganz zu verneinen. Die völlige Versagung müsse vielmehr seltene Ausnahme bleiben.
Laut BGH kann für die Anwendung des § 1381 nur das Verhalten eines Ehegatten einen ausreichenden Grund abgeben, das ganz besonders ins Gewicht fällt.
Ein Verhalten, das noch stärker ins Gewicht fällt, als die vorsätzliche Tötung des Ehegatten, ist aber kaum vorstellbar.
Nach Thiele ist in Anlehnung an den Erbunwürdigkeitsgrund gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 auch das ...