Leitsatz
1. Ist in einem Kostenfestsetzungsverfahren ein Miterbe Gegner der verstorbenen Partei gewesen, sind nur die übrigen Miterben befugt, auf Antragstellerseite das Kostenfestsetzungsverfahren fortzuführen. Der Miterbe, der Gegner der verstorbenen Partei gewesen ist, behält seine prozessuale Stellung bei.
2. Dem aus § 2039 Satz 1 BGB folgenden Recht des Miterben, einen zum Nachlass gehörenden Kostenfestsetzungsanspruch im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft geltend zu machen, steht ein Widerspruch eines anderen Miterben nicht entgegen.
BGH, Beschluss vom 27. Februar 2014 – III ZB 99/13
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Festsetzung von Kosten eines Rechtsstreits zulasten der beklagten Eheleute, nachdem die Klägerin verstorben und von der Antragstellerin und dem Beklagten zu 1 beerbt worden ist.
Das Amtsgericht hat durch rechtskräftiges Urteil vom 21. Dezember 2012 der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 28. Dezember 2012 hat die Klägerin die Kostenfestsetzung gegen die Beklagten beantragt.
Die Klägerin ist am 17. Januar 2013 verstorben und von ihren Kindern, der Antragstellerin und dem Beklagten zu 1, je zur Hälfte beerbt worden. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. April 2013 hat das Amtsgericht den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt, aufgrund des Urteils vom 21. Dezember 2012 an die Klägerin Kosten in Höhe von 637,81 EUR zu erstatten. Hiergegen haben die Beklagten sofortige Beschwerde erhoben und unter anderem die Auffassung vertreten, der Beschluss vom 16. April 2013 sei bereits formell fehlerhaft, da die Klägerin verstorben und von dem Beklagten zu 1 und der Antragstellerin beerbt worden sei. Darüber hinaus sei der Kostenfestsetzungsbeschluss auch inhaltlich fehlerhaft. Die Antragstellerin hat den Beschluss vom 16. April 2013 verteidigt. Zugleich hat sie ausgeführt, der Beschluss dürfe jedoch nicht auf die Klägerin, sondern auf die Erbengemeinschaft, bestehend aus ihr und dem Beklagten zu 1, lauten. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 30. September 2013 zurückgewiesen. Es hat das Rubrum des Beschlusses vom 16. April 2013 dahingehend berichtigt, dass auf Seiten der Antragstellerin I. P. als Mitglied der Erbengemeinschaft nach der verstorbenen F. M., bestehend aus I. P. und E. Sch., aufgeführt wird. Mit der vom Landgericht unbeschränkt zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die Beklagten die Zurückweisung des auf die Festsetzung der Kosten zugunsten der Antragstellerin gerichteten Antrags.
Aus den Gründen
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, das Kostenfestsetzungsverfahren werde auf Antragstellerseite nicht durch die Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Klägerin fortgeführt, da die Erbengemeinschaft weder rechts- noch parteifähig sei. Wenn mehrere Erben als Rechtsnachfolger vorhanden seien und einer von ihnen der Gegner der ausgeschiedenen Partei sei, so bleibe seine bisherige prozessuale Stellung erhalten. Zu einer Rechtsnachfolge im Prozess komme es nur für die übrigen Rechtsnachfolger.
Der Umstand, dass der Beklagte zu 1 als Miterbe der Kostenfestsetzung widersprochen habe, verhelfe der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Bestimmung des § 2039 BGB berechtigte jeden Miterben auch gegen den Widerspruch der übrigen Miterben zur Prozessführung für die Erbengemeinschaft. Das gelte jedenfalls dann, wenn – wie hier – der widersprechende Miterbe selbst Schuldner des zum Nachlass gehörenden Anspruchs sei, da andernfalls dieser Miterbe durch bloßen Widerspruch seine Inanspruchnahme zugunsten der Erbengemeinschaft verhindern könne.
Das Amtsgericht habe die Kosten auch der Höhe nach zu Recht festgesetzt. Die Miterben müssten untereinander im Wege der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft klären, dass sie im Verhältnis zueinander an der Kostenerstattung nur anteilig berechtigt seien. Im Kostenfestsetzungsverfahren erlange eine nur anteilige Berechtigung keine Bedeutung, zumal die Erstattung nicht in das Privatvermögen der antragstellenden Miterben, sondern in das Sondervermögen der Erbengemeinschaft zu leisten sei.
2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
a) Das Beschwerdegericht ist mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren nach dem Tod der Klägerin auf Antragstellerseite nicht von der Erbengemeinschaft, sondern der Beschwerdegegnerin fortgeführt worden ist und der Beklagte seine prozessuale Stellung beibehalten hat, obwohl er Miterbe nach der Klägerin ist (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 239 Rn 13; Jaspersen in BeckOK, ZPO, § 239 [1.1.2014] Rn 34). Es hat ebenfalls zutreffend angenommen, dass der Widerspruch des Beklagten zu 1 als Miterbe nach der Klägerin der Kostenfestsetzung nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, FamRZ 2009, 1827 Rn 19; MüKoBGB/Gergen, 6. Aufl., § 2039 Rn 14; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 2039 Rn 6, 10; Lohmann in BeckOK, BGB...