Aufgrund des Deutsch-Österreichischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages sowie des Umstands, dass der deutsche Erbschein als nachlassgerichtliches Zeugnis das Erbrecht ausweist und öffentlichen Glauben genießt, ist er als Grundlage für einen österreichischen Ausfolgungsbeschluss jedenfalls tauglich.
Fraglich erscheint allerdings, ob auch ein im Sinne des § 2369 BGB gegenständlich beschränkter Erbschein hinreichend sein kann, da er ja ausdrücklich nur auf das in Deutschland befindliche Vermögen fokussiert ist. Bei rein geografischer Betrachtung klingt die Verwendbarkeit eines explizit nur für das Rechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gedachten Zeugnisses im ersten Moment geradezu undenkbar.
Aus dem Blickwinkel des österreichischen Ausfolgungsverfahrens stellt sich die Angelegenheit hingegen durchaus anders dar. Zwar mussten sich – soweit ersichtlich – österreichische Gerichte mit dieser Frage bis dato noch nicht befassen, doch dürfte sie nach den Gesetzesmaterialien und der einschlägigen Literatur tatsächlich positiv zu beantworten sein, zumal die Rechtsnachfolgewirkung zweifellos auch mit dem beschränkten deutschen Erbschein von berufener Stelle dokumentiert wird.
Noch zur alten deutschen Rechtslage vermeinte Gumpoltsberger, der beschränkte Erbschein sei "auf den in Deutschland belegenen Nachlass beschränkt und hat nur innerhalb Deutschlands Rechtswirkungen", während Reiter die Auffassung vertrat, der beschränkte Erbschein würde als Legitimation für einen Ausfolgungsbeschluss sehr wohl ausreichen. Beide Autoren haben ihre gegenläufigen Einschätzungen allerdings jeweils nicht näher begründet.
Wie bereits ad 1. gezeigt wurde, sind grundsätzlich keine Zweifel an der Tauglichkeit des deutschen Erbscheins als in Österreich anzuerkennender Titel im Sinne des Deutsch-Österreichischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags angebracht. Die "gegenständliche Beschränkung" im Sinne des § 2369 BGB ändert auch nichts an seinen sonstigen Qualitäten, insbesondere an der Eigenschaft als gerichtliches Zeugnis über das darin ausgewiesene Erbrecht gemäß § 2353 BGB, die Vermutungswirkung gemäß § 2365 BGB etc.
Vor allem aber setzt die Ausfolgung des in Österreich befindlichen beweglichen Vermögens gemäß § 150 AußStrG lediglich die Vorlage irgendeiner Legitimationsurkunde von einer dazu berufenen Heimatbehörde oder Behörde des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsstaates des Verstorbenen voraus.
Infolgedessen wird hier auch von der österreichischen Rechtsprechung eine relativ großzügige Linie vertreten. Beispielsweise ist das Landesgericht Salzburg in einem Rechtsmittelbeschluss vom 22.12.2010 zur Überzeugung gelangt, dass es zur Bewilligung der Ausfolgung eines in Österreich gelegenen beweglichen Vermögens völlig ausreichend wäre, wenn der Rechtsmittelwerber vom Amtsgericht Erlangen zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Verstorbenen ernannt wurde. Dieser sei nämlich berechtigt, "den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen." Da in Deutschland Erben bereits mit Erbanfall ex lege das Eigentum an den Nachlassgegenständen erwerben und sohin das Recht haben, den Nachlass auch zu verwalten und in Besitz zu nehmen, ist umso mehr davon auszugehen, dass nicht nur Testamentsvollstreckern, sondern natürlich ebenfalls den Erben selbst die Ausfolgung in Österreich befindlichen beweglichen Vermögens zu bewilligen ist.
Ähnliches ist (mittelbar) einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 3.7.1996 zu entnehmen, aus der sich ableiten lässt, dass einer Witwe die Ausfolgung des in Österreich gelegenen beweglichen Vermögens ihres verstorbenen ungarischen Ehegatten offenbar schon nach Vorlage des Verlassenschaftsbeschlusses eines ungarischen Notars bewilligt wurde, aus dem lediglich hervorging, dass der Nachlass ihres Ehemannes, dem gesetzlichen ungarischen Erbrecht entsprechend, an sie als Erbin übergeben worden sei.
Im Übrigen ist auch aus der "Weltgeltung" des unbeschränkten deutschen Erbscheins einerseits und seiner Anerkennung nach dem Deutsch-Österreichischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags andererseits zwanglos zu schließen, dass es der Einleitung eines österreichischen Ausfolgungsverfahrens ohnehin nur dann bedarf, wenn die Erben – aus welchen Gründen immer – lediglich über einen beschränkten deutschen Erbschein verfügen, da der unbeschränkte deutsche Erbschein hinsichtlich beweglicher Sachen bereits als solches in Österreich als tauglicher Rechtsnachfolgetitel gilt.
Aus all diesen Erwägungen ist letztendlich zu folgern, dass selbst ein an sich auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkter Erbschein eine für das österreichische Ausfolgungsverfahren hinreichende Grundlage darstellt.