Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Erben waren zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB). Der von den Erben zur Aufnahme beauftragte Notar vertrat gegenüber der Pflichtteilsberechtigten zunächst den Standpunkt, zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der vorhandenen Nachlassgegenstände nicht verpflichtet zu sein. Vor diesem Hintergrund wies die Pflichtteilsberechtigte den befassten Notar auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Ermittlungspflichten des Notars hin. Weiter teilte sie dem befassten Notar die aus ihrer Sicht wesentlichen Ermittlungsansätze schriftlich mit. Daraufhin nahm der befasste Notar den Standpunkt ein, dass die Pflichtteilsberechtigte nunmehr verpflichtet sei, an der Aufnahme des Verzeichnisses persönlich teilzunehmen; nur so könne er seinen Ermittlungspflichten genügen. Zwischen Wohnort der Pflichtteilsberechtigten und dem Amtssitz des beauftragten Notars lag eine Distanz von über 350 km. Die Pflichtteilsberechtigte lehnte eine Anwesenheit bei Aufnahme des Nachlassverzeichnisses ab und bat den Notar darum, eventuelle Fragen – ggf. auch telefonisch über ihren Bevollmächtigten – mitzuteilen, damit sie diese beantworten kann. Weiter bot die Pflichtteilsberechtigte dem befassten Notar und den Erben an, dass die angeblich ohne ihre persönliche Mitwirkung nicht aufklärbaren Punkte in dem Nachlassverzeichnis durch den Notar offen gelassen werden können. Der befasste Notar und die Erben gingen hierauf nicht ein. Der befasste Notar hielt an seinem Standpunkt fest, dass die Pflichtteilsberechtigte persönlich in seinen Amtsräumen zu erscheinen habe, und lehnte für den Fall, dass die Pflichtteilsberechtigte dem nicht nachkomme, die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses insgesamt ab. Die Erben machten sich den Standpunkt des befassten Notars zu eigen und teilten mit, an der Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses mangels persönlichen Erbscheinens der Pflichtteilsberechtigten in den Amtsräumen des Notars gehindert zu sein. Daraufhin leitete die Pflichtteilsberechtigte aus einem Anerkenntnis-Teil-Urteil, durch das die Erben zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt worden waren, gemäß § 888 ZPO die Zwangsvollstreckung ein. Das Landgericht Hechingen verhängte durch Beschluss vom 20.9.2013 (Az: 1 O 155/13) zur Erzwingung der geschuldeten Handlung ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft. Hiergegen legten die Erben Beschwerde ein. Das Landgericht Hechingen half der Beschwerde nicht ab und legte die Beschwerde dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vor. Das OLG Stuttgart wies die Beschwerde zurück.
Das OLG Stuttgart greift in seiner Entscheidung vier im Pflichtteilsrecht praxisrelevante Fragestellungen auf, die im Schrifttum bisher keine oder nur partielle Erörterung finden. Im Einzelnen:
1. Besteht eine Anwesenheitspflicht des Pflichtteilsberechtigten bei Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses?
Das OLG Stuttgart hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der für die Aufnahme eines amtlichen Nachlassverzeichnisses (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB) zuständige Notar (§ 20 Abs. 1 BNotO) die Aufnahme von der Anwesenheit des Pflichtteilsberechtigten abhängig machen darf. Die gängige Kommentarliteratur zu § 2314 BGB schweigt hierzu. Dies mag an dem klaren Wortlaut der Vorschrift liegen. Gegenteiliges wird – wie der zu entscheidende Fall zeigt – in der Praxis zuweilen aber vertreten. Das OLG Stuttgart hat der Auffassung, es bestehe auf Ladung des Notars eine Anwesenheitspflicht des Pflichtteilsberechtigten, eine klare Absage erteilt. Zutreffend hat es mit der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass das Gesetz lediglich ein Anwesenheitsrecht vorsehe (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB), nicht aber eine Anwesenheits- oder Mitwirkungspflicht.
Diese Auffassung des OLG Stuttgart ist in der Sache zutreffend und überzeugt auch unter teleologischen Gesichtspunkten: Schutzzweck des notariellen Nachlassverzeichnisses ist es im Interesse des Pflichtteilsberechtigten, Klarheit, Übersichtlichkeit und zuletzt eine höhere Richtigkeit der Auskunft zu gewährleisten (BGH NJW 2012, 2730, 2731; Palandt/Weidlich § 2314 Rn 7). Durch die Annahme einer Anwesenheits- und Mitwirkungspflicht könnte – insbesondere wenn die Erben ein weit vom Wohnort des Pflichtteilsberechtigten entlegenes Notariat beauftragen – dieser Schutzzweck unzulässig erschwert werden. Gegen eine Anwesenheitspflicht spricht zuletzt, dass der Umfang des notariellen Nachlassverzeichnisses der Disposition des Pflichtteilsberechtigten unterliegt (vgl. unten Ziff. 2).
2. Dispositionsbefugnis des Pflichtteilsberechtigten über den Inhalt eines notariellen Nachlassverzeichnis?
Obiter hat das OLG Stuttgart auch die Dispositionsbefugnis des Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich des Inhalts des notariellen Nachlassverzeichnisses bestätigt. Im Schrifttum wird vertreten, dass die inhaltlichen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis der Disposition der Beteiligten unterlie...