Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag der Gläubigerin gem. § 888 ZPO zulässig und begründet ist. Was die Zulässigkeit des Antrags betrifft, so ist die Auskunftsverpflichtung nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB auf eine unvertretbare Handlung gerichtet, deren Vollstreckung nach § 888 ZPO zu erfolgen hat, auch wenn die Mitwirkung eines Dritten – hier: des Notars – notwendig ist (vgl. nur OLG Stuttgart, Beschl. v. 30. Dezember 2013 – 19 W 41/13, S. 3 des Umdrucks).
Zwar fallen Verzögerungen bei der Arbeit der Notariate grundsätzlich nicht den jeweiligen Antragstellern zur Last. Sind diese Antragsteller aber gleichzeitig Schuldner eines Anspruchs – hier: eines Auskunftsanspruchs –, so obliegt es ihnen nicht nur, auf eine zeitnahe Erledigung mit Nachdruck hinzuwirken (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 – I ZB 68/08, NJW 2009, 2308 Tz 12; BGH, Beschl. v. 27. November 2008 – I ZB 46/08, NJW-RR 2009, 443 Tz 13; OLG Stuttgart, Beschl. v. 30. Dezember 2013, aaO), sondern – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – bei Erfolglosigkeit dieses Bestrebens gegebenenfalls Rechtsbehelfe gegen den Notar zu ergreifen oder einen anderen Notar zu beauftragen.
Letzteres wäre hier angezeigt. Denn wie die Schuldner im Beschwerdeverfahren mit Schriftsätzen vom 5. Dezember 2013 (GA 112 ff) und vom 12. Dezember 2013 (GA 116) selbst vortragen, hält der von den Schuldnern beauftragte Notar nach wie vor an seiner vom Landgericht mit zutreffender Begründung widerlegten Rechtsauffassung von einer Mitwirkungspflicht der Gläubigerin – insbesondere im Hinblick auf den Aspekt "angebliche Darlehensgewährung der Erblasserin an ihre Tochter in den Jahren vor 1981" (vgl. insoweit zuletzt sein Schreiben vom 6. Dezember 2013; GA 116 a) – fest und ist damit offenbar nicht bereit, von der ihm eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, in dem von ihm zu erstellenden notariellen Verzeichnis die von ihm nicht aufklärbaren Aspekte (unter Darlegung der Gründe für die fehlende Ermittelbarkeit) aufzuzeigen.
Das seitens des Landgerichts bemessene Zwangsgeld ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. So wurde die Höhe des Zwangsgeldes im unteren Bereich des zulässigen Rahmens festgesetzt, der vom Mindestmaß von 5,– EUR (Art. 6 Abs. 1 EGStGB) zum Höchstmaß von 25.000,– EUR (§ 888 Abs. 1 Satz 2 ZPO) reicht. Insbesondere genügt die Höhe des Zwangsgeldes auch dem auch im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Gebot der Verhältnismäßigkeit (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 2. November 1999 – 14 W 61/99, NJW-RR 2000, 1312 mwN).
Die Schuldnerin hat es weiterhin selbst in der Hand, die Vollstreckung durch Erfüllung ihrer titulierten Pflicht abzuwenden (vgl. OLG Karlsruhe, aaO). Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Schuldner zurückzuweisen. (...)
Der Beschwerdewert war auf 2.000,– EUR festzusetzen, da er sich nach dem Interesse der Schuldner bestimmt, das festgesetzte Zwangsgeld nicht bezahlen zu müssen. Dieses Interesse entspricht dem Zwangsgeldbetrag (vgl. Thüringer OLG, Beschl. v. 3. Juli 2012 – 1 WF 306/12; FamRZ 2013, 656 f [Rn 38 bei juris]; Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschl. v. 28. Januar 2011 – 5 W 312/10 – 116, 5 W 312/10; FamRZ 2011, 1258 f [Rn 37 bei juris] mwN).