Im vorliegenden Verfahren hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 25. Juli 2013 (GA 43 ff) beantragt, gegen die Schuldner Zwangsmittel anzuordnen wegen Nichterteilung der ihnen gem. Anerkenntnis-Teil-Urteil des Landgerichts Hechingen vom 7. Mai 2013 (1 O 155/13; GA 21 f) obliegenden Auskunft durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses über den Bestand des Nachlasses der am 11. April 2011 verstorbenen Erblasserin.

Daraufhin hat das Landgericht mit Beschluss vom 20. September 2013 (GA 82 ff) gegen die Schuldner ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festgesetzt und das Zwangsgeld mit 2.000,– EUR bemessen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Schuldner nicht mit dem Argument gehört werden könnten, dass der von ihnen beauftragte Notar die Erstellung eines entsprechenden Verzeichnisses von der Mitwirkung der Gläubigerin abhängig mache. Denn das Gesetz sehe lediglich ein Anwesenheitsrecht (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB), nicht hingegen eine Anwesenheits- oder Mitwirkungspflicht des Auskunftsgläubigers vor. Könne der Notar etwas nicht vollständig ermitteln, so müsse er sich auf die Angaben des Erben beschränken. Vor diesem Hintergrund müssten die Schuldner zur Erfüllung des Anspruchs aus § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB alles in ihrer Macht Stehende tun und gegebenenfalls Rechtsmittel gegen den Notar einlegen oder gar einen anderen Notar beauftragen.

Gegen diesen ihnen am 30. September 2013 zugestellten (GA 88) Beschluss wenden sich die Schuldner mit ihrer am 10. Oktober 2013 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingelegten sofortigen Beschwerde vom 9. Oktober 2013 (GA 90 ff). Zur Begründung führen sie ergänzend zur bisherigen Argumentation weiter aus, dass ein anderer Notar genauso verfahren müsste wie der bisher beauftragte Notar. Nachdem die Beschwerdeschrift der Schuldner an das Landgericht zur Durchführung des Abhilfeverfahrens übermittelt worden war (vgl. GA 96), hat dieses mit Beschluss vom 20. November 2013 (GA 106 f) der sofortigen Beschwerde der Schuldner nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

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