Die Beteiligte zu 1) ist die Mutter der Erblasserin. Sie hat die Erbschaft nach ihrer Tochter ebenso wie deren Halbschwester ausgeschlagen, da eine Überschuldung des Nachlasses vermutet wurde. Als Hinterbliebene im Sinne des § 8 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes NRW war die Beteiligte zu 1) vorrangig bestattungspflichtig und beglich die Kosten der C GmbH gemäß deren Rechnung vom 14.10.2011 über 3.620,– EUR bis auf einen Teilbetrag von 2.038,– EUR, der einem Guthaben der Erblasserin bei der Sparkasse E entnommen werden konnte.
Unter dem 14.3.2012 hat die Beteiligte zu 1) über ihre Verfahrensbevollmächtigten beantragt, einen Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der Erblasserin zu benennen mit dem Aufgabenkreis, ihr die erbrachten Bestattungskosten aus dem Nachlass zu erstatten.
Durch Beschluss vom 21.3.2012 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2) zum Nachlasspfleger bestellt mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und der Erbenermittlung.
Als Vermögenswerte konnten im Rahmen der Nachlasspflegschaft ein Girokontoguthaben über 1.418,48 EUR und ein Sparkontoguthaben über 967,24 EUR, geführt jeweils bei der Sparkasse M, sichergestellt werden. Nach Auflösung des Kontos verblieb ein Betrag von 1.410,28 EUR. Nach Auflösung des Riestervertrags konnte dem Treuhandkonto ein weiteres Guthaben in Höhe von 254,82 EUR gutgeschrieben werden. Der restliche Betrag war als staatliche Zulage zurückzuführen.
Unter dem 14.1.2013 hat der Beteiligte zu 2) die ihm entstandenen Gebühren und Auslagen wie folgt beziffert:
Kostennote Nr. 913
Umsatzsteuer Nr. (...)
I. Vergütung
(795 Minuten/60 x 110,– EUR/60 Minuten)= |
1.457,50 EUR |
II. Aufwendungen in Höhe von |
10,20 EUR |
Zwischensumme netto: |
1.467,70 EUR |
19 % Umsatzsteuer |
278,86 EUR |
Gesamt: |
1.746,56 EUR |
Der Vergütungsberechnung angefügt ist ein Stundennachweis, auf den Bezug genommen wird.
Durch Beschluss vom 18.2.2013 hat das Amtsgericht einen Verfahrenspfleger für die unbekannten Erben zur Vertretung im Verfahren der Vergütungsfestsetzung des Nachlasspflegers und Entgegennahme der Entscheidung bestellt. Mit Schriftsatz vom 5.3.2013 hat dieser mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen eine antragsmäßige Festsetzung der Vergütung bestehen. Der Tätigkeitsnachweis sei nachvollziehbar, der Stundensatz von 110,– EUR noch angemessen.
Unter dem 11.3.2013 hat das Amtsgericht den Prüfungsbericht erstellt und festgestellt, dass die Abrechnung des Beteiligten zu 2) sachlich und rechnerisch richtig sei. Der Nachlass habe zum 14.1.2013 einen Bestand in Höhe von 1.347,33 EUR aufgewiesen. Durch Beschluss vom 11.3.2013 hat das Amtsgericht die Vergütung des Beteiligten zu 2) für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger auf 1.746,56 EUR inklusive Mehrwertsteuer und Aufwendungen festgesetzt und bestimmt, dass der Betrag dem Nachlass entnommen werden kann. Der Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) nicht übersandt.
Wegen Erschöpfung der Nachlassmasse hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 18.4.2013 die Nachlasspflegschaft aufgehoben. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) über ihre Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 15.5.2013, bei dem Amtsgericht eingegangen am 16.5.2013, Beschwerde eingelegt (...).
Nach Mitteilung der Höhe der festgesetzten Vergütung hat die Beteiligte zu 1) über ihre Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 12.6.2013, bei dem Amtsgericht eingegangen am 14.6.2013, Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, der Beteiligte zu 2) sei nicht als anwaltlicher Nachlasspfleger bestellt worden. Ist der Nachlass ohne Wert, so erhalte der Nachlasspfleger nur einen Mindeststundensatz von 33,50 EUR. Die Beerdigungskosten minderten als Nachlassverbindlichkeiten den Wert des Nachlasses. Wenn hierdurch Erschöpfung eingetreten sein sollte, müsse die Staatskasse für die Vergütung des Nachlasspflegers aufkommen. Es werde zudem um Nachweis gebeten, wie 13,25 Stunden Arbeit zusammengekommen seien. Es sei ausschließlich darum gegangen, sich gegenüber der Sparkasse zu legitimieren, um die Auszahlung der Bestattungskosten an die Beteiligte zu 1) zu ermöglichen. Der Beteiligte zu 2) hat unter dem 27.6.2013 Stellung genommen. Durch Beschlüsse vom 22.8.2013 hat das Amtsgericht den Beschwerden der Beteiligten zu 1) vom 12.6.2013 (...) nicht abgeholfen und selbige dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. (...)
II. Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 11.3.2013
Die gem. § 58 FamFG statthafte Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist unzulässig, weil sie im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG durch die angefochtene Entscheidung nicht in eigenen Rechte beeinträchtigt ist, ihr somit die erforderliche Beschwerdeberechtigung fehlt.
Für die Beschwerdeberechtigung ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht erforderlich. Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen ...