Die zulässige Klage (...) ist nicht begründet. Denn die Verfügungen vom 25.1.2010 und 18.3.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.7.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Die Beisetzungsverfügung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in den §§ 13 Abs. 1, Abs. 2, 9 des Hess. FBG in der Fassung vom 5.7.2007 (...) iVm § 11 HSOG. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass der Bestattungsverfügung liegen vor. (...)
In materieller Hinsicht liegen die Voraussetzungen ebenfalls vor. Nach § 13 Abs.1 und Abs. 2 iVm § 9 Hess. FBG sind die Angehörigen einer verstorbenen Person verpflichtet, umgehend die zum Schutze der Gesundheit und der Totenruhe erforderlichen Sorgemaßnahmen, wobei zu diesen Sorgemaßnahmen auch auch die Bestattung zählt. Die Klägerin als Schwester des Verstorbenen ist daher ebenso zur Bestattung verpflichtet, wie der Bruder und die Tochter desselben. Die Tatsache, dass die Klägerin die Erbschaft ausgeschlagen hat, vermag hieran nichts zu ändern. Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht ist von der zivilrechtlichen Pflicht, für die Beerdigungskosten aufzukommen, grundsätzlich unabhängig (vgl. dazu Beschluss des BverwG vom 19.8.1994, Az 1 D 149/94; Beschluss des BverwG vom 14.10.2010 – 7 B 56.10 –, abgedruckt in ZEV 2011, S. 91; Urteil des Hess. VGH vom 26.10.2011 – 5 A 1245/11 – juris). Vom Gesetzgeber sind keine Ausnahmen von dieser Bestattungspflicht vorgesehen. Dies stellt keinen Verstoß gegen Grundrechte des Bestattungspflichtigen aus Art. 2 Abs. 1 GG dar, und ist auch mit dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar (vgl. dazu Urteil des Hess. VGH aaO).
Ob zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Bruder ein von persönlichen Bindungen geprägtes Verhältnis bestand oder nicht, ist ebenfalls für die Inanspruchnahme und die Sorgepflichtigkeit für die Bestattung unerheblich.
Die Beklagte hat durch die Inanspruchnahme der Klägerin ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Aufgrund des Zwecks des § 9 FBG, nämlich Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verhindern, die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht zu verletzen und die Totenruhe nicht mehr als unumgänglich zu stören, musste die Beklagte die Beisetzungsverfügung erlassen. Die Auswahl der Klägerin as Adressatin der verfügung war ebenfalls rechtsfehlerfrei, da diese bis zur Beisetzung des Verstorbenen am 17.2.2010 adressatenmäßig bekannt war und für die Beklagte erreichbar war. Die Erreichbarkeit der Klägerin stellt aufgrund des Gebots der Effektivität der Gefahrenabwehr auch ein sachgerechtes Auswahlkriterium dar. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird in § 13 Abs. 3 Hess. FBG – möglicherweise anders als in anderen Bundesländern – keine Reihenfolge statuiert, in der im Fall des Versterbens die Angehörigen in Anspruch zu nehmen sind.
Die Inanspruchnahme der Klägerin stellt sich auch nicht als unverhältnismäßig dar. Insbesondere steht ihr nicht entgegen, dass sie eine Rente bezieht und die Bestattungskosten eventuell nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann. So kann sie nämlich, worauf die Beklagte hingewiesen hat, bei den zuständigen Sozialämtern einen Antrag auf Übernahme der Kosten stellen. Des Weiteren stehen der Klägerin auch zivilrechtliche Ausgleichsansprüche gegen die weiteren Gesamtschuldner, nämlich ihren Bruder und die Tochter des Verstorbenen zu, deren Durchsetzbarkeit die Klägerin durch Erhebung einer entsprechenden zivilrechtlichen Feststellungsklage hätte sichern können.
Der sodann erlassene Kostenbescheid vom 18.3.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.7.2014 ist ebenfalls rechtmäßig, soweit er die Klägerin zur Tragung der Bestattungskosten heranzieht.
Rechtsgrundlage für die Anforderung der Kosten im Hinblick auf die unmittelbare Ausführung der Einäscherung stellen die §§ 13 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 2 iVm §§ 9, 14 Abs. 4, 16 Abs. 1 S.1 FBG iVm §§ 8 und 6 HSOG dar.
Der Kostenbescheid erweist sich als formell und materiell rechtmäßig. Nach § 13 Abs. 5 iVm § 8 Abs. 2 HSOG kann die Beklagte die Erstattung der Kosten für die Bestattung des Bruders der Klägerin von dieser verlangen. Danach sind die nach dem Friedhofs- und Bestattungsrecht verantwortlichen Angehörigen zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die der Gefahrenabwehrbehörde im Zusammenhang mit einer im Wege einer unmittelbaren Ausführung erfolgten Bestattung entstehen. Die Frage, wer verantwortlich ist und welche konkrete Maßnahme zu erbringen ist, regelt ausschließlich das Friedhofs- und Bestattungsgesetz, § 8 HSOG stellt lediglich klar, dass aufgrund der zeitlich engen Fristen bei einem Todesfall die Gefahrenabwehrbehörde die notwendigen Maßnahmen selbst oder durch eine beauftragte Person im Wege der unmittelbaren Ausführung vorzunehmen hat, ohne dass die nach dem Friedhofsrecht Verantwortliche zuvor im Wege der Gefahrenabwehrverfügung in Anspruch genommen werden muss.
Die Klägerin ist ihrer Bestattungspflicht nicht nachgekommen, deshalb ...