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Gemeinschaftliche Testamente sind eine der beliebtesten Gestaltungsoptionen, die bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung gewählt werden. Dabei ist größte Vorsicht geboten, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass im Erbfall italienisches Recht zur Anwendung kommen könnte. Das explizite Verbot gemeinschaftlicher Testamente innerhalb der romanischen Rechtsordnungen stellt Rechtsanwälte und Notare in einem vereinten Europa vor besondere Herausforderungen.
I. Faktische Ausgangslage
Europa wächst zusammen. Nie zuvor gab es so viele Menschen, die in Ländern ihren Lebensmittelpunkt aufgenommen haben, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Dazu beigetragen hat nicht zuletzt der Fall der innereuropäischen Grenzen und die Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union. Im Jahr 2013 lebten etwa über eine halbe Million Bürger mit italienischem Pass in Deutschland und bilden somit nach Polen und Türken die drittgrößte ausländische Gemeinde in der Bundesrepublik. Die hohe Zahl italienischer Staatsangehöriger in Deutschland wurde vor allem durch das Anwerben italienischer Gastarbeiter durch das vom Wirtschaftswunder geprägte Deutschland in den 1960er Jahren begünstigt.
Weitaus weniger auffällig, aber dennoch nicht unerheblich, ist die Zahl der Deutschen, die in Italien leben. Im Jahr 2014 lebten offiziell etwas über 38.000 deutsche Staatsangehörige in der Italienischen Republik. Hierzu trägt auch bei, dass Italien aufgrund der günstigen klimatischen Bedingungen, neben anderen südeuropäischen Ländern, für viele Deutsche einen attraktiven Altersruhesitz darstellt. Besonders in die Toskana, aber auch nach Südtirol, das aus sprachlichen und kulturellen Gesichtspunkten Deutschland besonders nahesteht, zieht es die Bundesbürger.
Die zunehmenden Fälle der grenzüberschreitenden Wohnsitznahme führen dabei selbstverständlich zu einer Reihe juristischer Herausforderungen. Viele Expatriates verfügen dabei über Vermögen, in zahlreichen Fällen unbewegliches Vermögen, sowohl im Heimat- als auch im Wohnsitzland. Nicht selten kommt es zu internationalen Eheschließungen. Eine hohe Anzahl von Einwanderern besitzt eine doppelte Staatsangehörigkeit. Ein Phänomen, welches sich nach der Novellierung des § 29 StAG auf Druck der SPD und der damit einhergehenden faktischen Aufgabe des Ius Sanguinis in den nächsten Jahren immens verstärken dürfte.
Neben familienrechtlichen Herausforderungen entstehen dabei vor allem Probleme im Erbrecht. Auch die neue europäische Erbrechtsverordnung vermag es dabei nicht, auf alle Fragen bei grenzüberschreitenden Erbfällen eine befriedigende Antwort zu geben. Die Nachlassplanung und Testamentsgestaltung stellt Testierende sowie Rechtsberater dabei vor oftmals komplexe Herausforderungen, die in rein nationalen Erbfällen keine Rolle spielen. Höchste Vorsicht ist dabei bei den in Deutschland beliebten gemeinschaftlichen Testamenten geboten, da diese von vielen Rechtsordnungen nicht anerkannt werden und mithin eine grenzüberschreitende Nachlassgestaltung völlig zu Fall bringen können.
II. Das gemeinschaftliche Testament in Deutschland
Wie in jeder demokratischen Rechtsordnung besteht in Deutschland das Prinzip der Testierfreiheit: Das Recht, frei über sein Vermögen letztwillig zu verfügen. Dabei handelt es sich nicht nur um eine zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeit als Ausfluss der Privatautonomie, sondern ein verfassungsmäßiges Grundrecht gemäß Art. 14 GG. Dieser freiheitliche Grundsatz ist jeder europäischen Rechtsordnung inhärent.
Die allgemeine Testierfreiheit erfährt im bundesdeutschen Recht eine Privilegierung und gleichzeitig eine Einschränkung, wenn Ehepartner und eingetragene Lebenspartner gemeinschaftlich testieren. Gemäß § 2064 BGB handelt es sich bei der Testierfreiheit um ein höchstpersönliches Recht, das nicht auf Dritte übertragen werden kann. Als Lebens- und Schicksalsgemeinschaft gesteht das deutsche Recht Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern als Ausnahme hiervon jedoch das Recht zu, gemäß § 2265 BGB (ggf. iVm § 10 Abs. 4 LPartG) gemeinschaftlich ein Testament zu errichten. Auch dies kann als Ausfluss des verfassungsmäßigen Grundrechts des besonderen staatlichen Schutzes der Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG angesehen werden.
Von der Möglichkeit des gemeinschaftlichen Testaments wird in Deutschland rege Gebrauch gemacht. Besonders das Berliner Testament, bei dem der Überlebende als Alleinerbe und – in aller Regel – die gemeinsamen Kinder als Schlusserben eingesetzt werden, erfreut sich großer Beliebtheit.
Rechtsanwälten und Notaren kommt hier die Aufgabe zu, die Testierenden darauf hinzuweisen, dass der Widerruf eines gemeinsamen Testaments, anders als bei einem Einzeltestament, nur unter bestimmten Voraussetzun...