Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. (...)
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Der Beschwerdeführer ist als einziges Kind des ledigen Erblassers kraft gesetzlicher Erbfolge Alleinerbe. Die Beteiligten zu 2) und 3), die der Erblasser testamentarisch zu seinen Erben bestimmt hatte, haben die Erbschaft beide wirksam ausgeschlagen.
Es kommt österreichisches Erbrecht zur Anwendung. Da die EuErbVO gem. Art. 83 Abs. 1 EuErbVO noch nicht eingreift, vorrangige Staatsverträge im Verhältnis zu Österreich im Bereich des Erbrechts nicht vorhanden sind und eine Rechtswahl gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB nicht getroffen wurde, richtet sich die Erbfolge gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Diese Gesamtverweisung nimmt das gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB berufene österreichische Kollisionsrecht gem. § 28 Abs. 1 öster. IPRG an, da es ebenfalls auf die letzte Staatsangehörigkeit des Erblassers abstellt. Es kommt daher – für den gesamten Nachlass – österreichisches Nachlassrecht zur Anwendung.
Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts richtet sich daher auch die Frage, ob die Beteiligten zu 2) und 3) wirksam ausgeschlagen haben, grundsätzlich allein nach österreichischem Recht. Denn es entspricht allgemeiner Meinung, dass die Ausschlagung und Annahme einer Erbschaft erbrechtlich zu qualifizieren sind und daher dem Erbstatut unterliegen (statt vieler: BayObLGZ 1994, 40; Erman/Hohloch, EGBGB, 14. Aufl. 2014, Art. 25 Rn 25; Staudinger/Dörner EGBGB, 2007, Art. 25 Rn 112; Palandt/Thorn, EGBGB, 74. Aufl. 2015, Art. 25 Rn 10).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht gem. den §§ 31 Abs. 1, 32 öster. IPRG. Nach § 31 Abs. 1 öster. IPRG sind der Erwerb und der Verlust dinglicher Rechte an körperlichen Sachen einschließlich des Besitzes nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust zugrundeliegenden Sachverhalts befinden. Nach § 32 öster. IPRG ist § 31 für dingliche Rechte an einer unbeweglichen Sache auch dann maßgebend, wenn diese Rechte in den Anwendungsbereich einer anderen inländischen Verweisungsnorm fallen. Nach dieser Bestimmung ist das Erbstatut "eine andere inländische Verweisungsnorm", welche durch die lex rei sitae ausgeschlossen wird. Jedenfalls ist anerkannt, dass die §§ 31 Abs. 1, 32 öster. IPRG so zu verstehen sind, dass sich der Eigentumserwerb an Grundstücken im Erbgang nach der lex rei sitae richtet (sog. "modus"), während es für die Berufung zum Erben beim Erbstatut gem. Art. 28 Abs. 1 öster. IPRG (sog. "titulus") bleibt (OGH, Beschl. vom 8.10.1991 – 4 Ob 522/91, IPRax 1992, 328, 329; OLG Köln FamRZ 1997, 1176; Staudinger/Hausmann, EGBGB, 2013, Anh. zu Art. 4 Rn 296, 311 "Österreich").
Das bedeutet – wie das Nachlassgericht zunächst zu Recht feststellt –, dass es bei Anwendung österreichischen Erbrechts bezüglich des Eigentumserwerbs eines Grundstücks in Deutschland zu einer partiellen Rückverweisung auf das deutsche Recht kommt, die das deutsche Recht gem. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB auch annimmt (vgl.: OLG Köln FamRZ 1997, 1176; Staudinger/Hausmann, EGBGB, 2013, Anh. zu Art. 4 Rn 296, 311 "Österreich"). Dem Nachlassgericht ist indes entgegenzuhalten, dass diese partielle Rückverweisung nur die Frage betrifft, ob sich der Eigentumserwerb an einem Grundstück nach § 1922 Abs. 1 BGB richtet (Vonselbsterwerb) oder ob es zusätzlich eines Einantwortungsbeschlusses nach österreichischem Verlassenschaftsrecht bedarf (OLG Köln FamRZ 1997, 1176; BayObLG ZEV 1999, 485; Staudinger/ Hausmann, EGBGB, 2013, Anh. zu Art. 4 Rn 296, 311 "Österreich"), sowie z. B. die Frage, ob ein Vermächtnis dinglich oder nur schuldrechtlich wirkt (hierzu: BGH NJW 1995, 58 ff). Dem liegt die Abgrenzung zwischen dem Erbstatut gem. Art. 25 EGBGB und dem Sachenrechtsstatut gem. Art. 43 Abs. 1 EGBGB zugrunde. Dieses Abgrenzungsproblem ist nach deutschem Verständnis dergestalt zu lösen, dass der Eigentumserwerb, d. h. die Frage, ob es einer Einantwortung bedarf oder nicht, dem Sachenrecht unterliegt (Art. 43 Abs. 1 EGBGB), die Frage der Ausschlagung indes dem Erbrecht (Art. 25 EGBGB). Nach österreichischem Recht ist diese Qualifikationsfrage nicht anders zu behandeln. Hierfür spricht schon die Gesetzessystematik. Denn ebenso wie im deutschen Recht der Art. 43 EGBGB, sind auch die §§ 31, 32 öster. IPRG unter der Überschrift "Sachenrecht" zu finden. Die Übereinstimmung ist aber auch inhaltlicher Natur. So hat der Oberste Gerichtshof zur Auslegung des § 32 öster. IPRG ausgeführt (OGH, Beschl. vom 8.10.1991 – 4 Ob 522/91, IPRax 1992, 328, 329):
"Der Erbschaftserwerb dinglicher Nachlassrechte an Liegenschaften ist daher nach dem Recht des Lageortes zu beurteilen (...). Unter "Erwerb" ist dabei nach den Materialien (RV 785 BlgNR 14.GP47) nur der sachenrechtliche Erwerbsakt (Modus), nicht aber auch der Erwerbstitel gemeint. § 32 IPRG bezieht sich also auch im Erbrecht nur auf den erforderlichen...