Der zwischen dem 9.6.2014 und dem 16.6.2014 verstorbene österreichische Staatsangehörige F. K. (im Folgenden: Erblasser) war ledig. Er hinterließ einen nichtehelichen Sohn, den Beteiligten 1). Der Erblasser hatte am 12.7.2011 vor einem österreichischen Notar (Dr. T. in Rosegg-Velden/Kärnten) ein vom Nachlassgericht in Köln am 12.8.2014 eröffnetes Dreizeugentestament errichtet, in welchem er die Beteiligte zu 3) als Alleinerbin und die Beteiligte zu 2) als Ersatzerbin eingesetzt hatte.
Die Beteiligte zu 3) hat die Erbschaft mit einer am 14.8.2014 beim Nachlassgericht eingegangenen notariell beglaubigten Erklärung vom 6.8.2014 – UR-Nr. 1167/2014 der Substitutin Dr. K. des öffentlichen Notars Dr. G. in Perg/Österreich – die Erbschaft ausgeschlagen. Die Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 16.9.2014, das am oder vor dem 7.10.2014 zur Akte des Nachlassgerichts gelangt ist, erklärt, "auf die Nachlassenschaft zu verzichten".
Am 21.11.2014 hat der Beteiligte zu 1) – UR.-Nr. 3403/2014 des Notars H. in Laufen – die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins beantragt, wonach er den Erblasser hinsichtlich des in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen beweglichen und unbeweglichen Nachlasses kraft gesetzlichen österreichischen Erbrechts allein beerbt habe (Bl. 19 ff dA).
Das Nachlassgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1) vom 21.11.2014 durch am 2.2.2015 erlassenen Beschluss vom 29.1.2015 zurückgewiesen (Bl. 50 ff dA). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für die Frage, wer zum Erben berufen sei, zwar österreichisches Recht zur Anwendung komme, für die Frage des Übergangs des unbeweglichen in Deutschland belegenen Vermögens auf die Erben dagegen gem. den Art. 31, 32 IPRG, 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB deutsches Recht. Damit komme es hinsichtlich des in Deutschland belegenen unbeweglichen Nachlasses eines Österreichers zum Vonselbsterwerb. Um den Erbschaftsanfall zu beseitigen, müsse der Anfall nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht wirksam nach § 1942 BGB ausgeschlagen werden. Nach deutschem Recht sei die schriftliche Ausschlagungserklärung der Beteiligten zu 2) vom 16.9.2014 gem. § 125 BGB formunwirksam, weil sie nicht den Anforderungen des § 1945 BGB entspreche. Zwar komme alternativ auch die Ortsform in Betracht (Art. 11 Abs. 1 EGBGB). Da die Erklärung aber in Deutschland abgegeben worden sei, komme auch insoweit österreichisches Recht nicht zur Anwendung, sondern ebenfalls deutsches Recht. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses des Nachlassgerichts vom 29.1.2015 Bezug genommen.
Gegen diesen dem Beteiligten zu 1) am 4.2.2015 zugestellten Beschluss richtet sich seine Beschwerde vom 6.2.2015. Zur Begründung trägt er vor, dass es bezüglich des anwendbaren Erbrechts nicht zu einer Rückverweisung auf das deutsche Recht komme. Die Art. 31, 32 IPRG würden nur das Sachenrecht betreffen, nicht aber das materielle Erbrecht. Es gebe keine materielle Nachlassspaltung bei dem Nachlass eines österreichischen Erblassers mit deutschem Immobilienbesitz. Dies entspreche allgemeiner Meinung. Wäre die Rechtsauffassung des Nachlassgerichts zutreffend, würde es jedoch zu einer Nachlassspaltung kommen, weil sich das Ausschlagungsrecht bezüglich des in Deutschland befindlichen Immobilienbesitzes nach deutschem Erbrecht, das Ausschlagungsrecht bezüglich des sonstigen Besitzes dagegen nach österreichischem Recht richten würde. Dass das Ausschlagungsrecht dem jeweiligen Erbstatut zuzuordnen sei und nicht dem Sachenrechtsstatut, sei ganz herrschende Meinung. Im Übrigen sei auch die Ortsform gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB gewahrt, weil die Beteiligte zu 2) ihre Ausschlagungserklärung auch während des Verlassenschaftsverfahrens in Österreich abgegeben habe. (...)
Durch am 6.3.2015 erlassenen Beschluss vom 26.2.2015 hat das Nachlassgericht der Beschwerde des Beteiligten zu 1) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 74 f dA).