Die Beschwerde ist nach § 81 Abs.2 GNotKG zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht. Bei der von dem Beteiligten zu 1) angestrebten Bestimmung der Gerichtsgebühr nach KV Nr. 15112 GNotKG würde sich diese in Höhe von 1.231,00 EUR ergeben und damit 3.695,00 EUR niedriger als die bisher in Ansatz gebrachte Gebühr liegen.
In der Sache ist die Beschwerde begründet.
Da das gerichtliche Verfahren auf Genehmigung des Hofübergabevertrags nach dem Inkrafttreten des GNotKG am 1.8.2013 anhängig gemacht worden ist, sind die Gebühren den Bestimmungen des GNotKG zu entnehmen (§§ 134, 136 GNotKG).
Im Ausgangspunkt umfasst allerdings die Wortbedeutung der KV Nr. 15110 Ziffer 4 ("sonstiger Antrag oder Streitigkeit nach § 18 Abs. 1 HöfeO") auch das hier vorliegende Verfahren auf Genehmigung eines Hofübergabevertrages nach § 17 Abs. 3 HöfeO.
Nach § 18 Abs. 1 HöfeO sind die Landwirtschaftsgerichte zuständig für die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich bei Anwendung der Höfeordnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber. Zu den "Abmachungen" im Sinne des § 18 Abs. 1 HöfeO gehören auch Vereinbarungen über die Hoferbfolge selbst, insbesondere auch Hofübergangsverträge (vgl. Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, 10. Auflage, § 18 HöfeO Rn13). Unter § 18 Abs. 1 HöfeO fallen nach dem eindeutigen Wortlaut auch die in den vorangegangenen Bestimmungen der Höfeordnung bereits explizit aufgezählten Verfahren, wie zum Beispiel das Verfahren nach § 17 Abs. 3 HöfeO. Für die von dem Beteiligten zu 1) vertretene Auffassung, von § 18 Abs. 1 HöfeO seien nur solche Verfahren erfasst, die nicht bereits in den vorangegangenen Bestimmungen der Höfeordnung erwähnt seien (so auch Giers in Schneider/Volpert/Fröhlich, Nomos Kommentar zum gesamten Kostenrecht, 2014, KV 15110 Rn 4), lässt die gesetzliche Vorschrift keinen Raum. Die §§ 9 Abs. 2, 12, 13, 14 Abs. 1 und Abs. 3, 15 und 17 HöfeO weisen die dort angeführten Entscheidungen ohne nähere Bestimmung "dem Gericht" zu. Die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts auch für diese Verfahren ergibt sich erst aus § 18 HöfeO. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) begründet § 17 Abs. 3 HöfeO nicht lediglich eine Verlagerung der Entscheidungszuständigkeit von der Landwirtschaftsbehörde auf das Landwirtschaftsgericht. Denn der sachliche Prüfungsumfang des Gerichts erstreckt sich umfassend auf die Wirksamkeit der Hofübergabevertrags sowohl unter höferechtlichen Aspekten als auch in Bezug auf etwaige Versagungsgründe nach dem GrdstVG (Wöhrmann, aaO, § 17 Rn 80). Dementsprechend bezieht sich die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer im Hauptsachverfahren vom 7.8.2014 auch ausdrücklich auf die dort bejahte Wirtschaftsfähigkeit des Übernehmers.
Auch aus der Systematik der Nr. 15110 lässt sich eine Einschränkung der Wortbedeutung nicht ableiten. Zwar ist in Ziffer 3 mit der Regelung und Entscheidung der mit dem Hofübergang zusammenhängenden Fragen im Fall des § 14 Abs. 3 HöfeO ein vom Landwirtschaftsgericht nach der Höfeordnung zu entscheidendes Verfahren explizit aufgeführt. An diese ausdrückliche Bestimmung anknüpfend, hat der Gesetzgeber nämlich dann unter Ziffer 4 auch sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 HöfeO dem Gebührentatbestand der Nr. 15110 zugeordnet. Das Verfahren nach § 14 Abs. 3 HöfeO ist damit nur besonders herausgestellt. Durch die Anknüpfung mit dem Begriff "sonstige" wird aber deutlich, dass der Gesetzgeber auch das Verfahren nach § 14 Abs. 3 HöfeO dem Bereich der Anträge und Streitigkeiten nach § 18 HöfeO zuordnet.
Trotz des für sich genommen eindeutigen Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift, hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass die daraus abzuleitenden kostenrechtlichen Konsequenzen dem wirklichen Willen des Gesetzgebers nicht entsprechen. Grundlage für diese Überzeugung ist die – wenn auch sehr knapp gefasste – Begründung des Regierungsentwurfs zu den Nr. 15110 und 15112 (BT-Drucksache 17/11471 (neu) S. 213). Zu Nr. 15110 wird dort ausgeführt, diese Vorschrift fasse im Wesentlichen diejenigen Gebührentatbestände zusammen, für die das bisherige Recht das Vierfache oder das Doppelte der vollen Gebühr vorsehe. Es handele sich dabei um § 36 a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 2 LwVfG, § 65 Abs. 3 LwAnpG sowie § 22 HöfeVfO. Zu Nr. 15112 wird hervorgehoben, die Vorschrift sei als Auffangtatbestand ausgestaltet, der sämtliche Verfahren betreffe, die nicht in Nr. 15110 erfasst seien. Aus Vereinfachungsgründen werde für diese sämtlichen weiteren Verfahren ein einheitlicher Gebührensatz (0,5) vorgesehen. Die Formulierung "im Wesentlichen" lässt zwar die Möglichkeit offen, dass der Anwendungsbereich der Nr. 15110 auch andere Verfahren betreffen soll, die im bisherigen Recht nicht mit einem doppelten oder vierfachen Gebührensatz belegt waren. Der Senat hält es jedoch unter Berücksichtigung der Zusammenhänge mit dem bisherigen Kostenrecht für ausgeschlossen, dass sich hinter der Formulierung "im Wesentlichen" eine Art Öffnungsklausel verbergen sollte...