Leitsatz
In dem Verfahren betreffend die Genehmigung eines Vertrags zur Hofübergabe gemäß § 17 Abs. 3 HöfeO, fallen nach GNotKG KV Nr. 15112 Gerichtskosten in Höhe von einer Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 an.
OLG Hamm, Beschluss vom 16. April 2015 – 15 W 13/15
Sachverhalt
Mit Hofübergabevertrag vom 11.6.2014 (UR-Nr.169/2014 des Notars N) übertrug der Landwirt H im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen Hof auf den Beteiligten zu 1), seinen Sohn. Mit am 16.6.2014 beim Landwirtschaftsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 13.6.2014 beantragten die Vertragsbeteiligten die Genehmigung des Hofübergabevertrages. Mit Beschluss vom 18.8.2014 genehmigte das Landwirtschaftsgericht die Hofübergabe und verpflichtete den Beteiligten zu 1) zur Tragung der Gerichtskosten. Mit Beschluss vom 12.9.2014 setzte das Landwirtschaftsgericht den Gegenstandswert unter Berücksichtigung des Bewertungsprivilegs nach § 48 GNotKG auf 301.248,00 EUR fest. Das Amtsgericht stellte dem Beteiligten zu 1) mit Kostenansatz vom 1.10.2014 Gebühren gemäß KV Nr. 15110 Ziffer 4 GNotKG in Höhe von 4.926,00 EUR in Rechnung. Gegen diese Kostenrechnung legte der Beteiligte zu 1) Erinnerung ein und führte aus, dass die Genehmigung von Hofübergabeverträgen nicht zu den in KV Nr. 15110 Ziffer 4 GNotKG aufgeführten Verfahren nach § 18 HöfeO gehöre. Die Gerichtsgebühr sei nach KV Nr. 15112 GNotKG zu bestimmen.
Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem zuständigen Landwirtschaftsrichter zur Entscheidung vor. Nach Einholung einer Stellungnahme der Beteiligten zu 2) hat der Landwirtschaftsrichter die Erinnerung mit Beschluss vom 10.11.2014 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 17.12.2014 eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1), der das Amtsgericht mit Beschluss vom 18.12.2014 nicht abgeholfen hat und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
Aus den Gründen
Die Beschwerde ist nach § 81 Abs.2 GNotKG zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht. Bei der von dem Beteiligten zu 1) angestrebten Bestimmung der Gerichtsgebühr nach KV Nr. 15112 GNotKG würde sich diese in Höhe von 1.231,00 EUR ergeben und damit 3.695,00 EUR niedriger als die bisher in Ansatz gebrachte Gebühr liegen.
In der Sache ist die Beschwerde begründet.
Da das gerichtliche Verfahren auf Genehmigung des Hofübergabevertrags nach dem Inkrafttreten des GNotKG am 1.8.2013 anhängig gemacht worden ist, sind die Gebühren den Bestimmungen des GNotKG zu entnehmen (§§ 134, 136 GNotKG).
Im Ausgangspunkt umfasst allerdings die Wortbedeutung der KV Nr. 15110 Ziffer 4 ("sonstiger Antrag oder Streitigkeit nach § 18 Abs. 1 HöfeO") auch das hier vorliegende Verfahren auf Genehmigung eines Hofübergabevertrages nach § 17 Abs. 3 HöfeO.
Nach § 18 Abs. 1 HöfeO sind die Landwirtschaftsgerichte zuständig für die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich bei Anwendung der Höfeordnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber. Zu den "Abmachungen" im Sinne des § 18 Abs. 1 HöfeO gehören auch Vereinbarungen über die Hoferbfolge selbst, insbesondere auch Hofübergangsverträge (vgl. Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, 10. Auflage, § 18 HöfeO Rn13). Unter § 18 Abs. 1 HöfeO fallen nach dem eindeutigen Wortlaut auch die in den vorangegangenen Bestimmungen der Höfeordnung bereits explizit aufgezählten Verfahren, wie zum Beispiel das Verfahren nach § 17 Abs. 3 HöfeO. Für die von dem Beteiligten zu 1) vertretene Auffassung, von § 18 Abs. 1 HöfeO seien nur solche Verfahren erfasst, die nicht bereits in den vorangegangenen Bestimmungen der Höfeordnung erwähnt seien (so auch Giers in Schneider/Volpert/Fröhlich, Nomos Kommentar zum gesamten Kostenrecht, 2014, KV 15110 Rn 4), lässt die gesetzliche Vorschrift keinen Raum. Die §§ 9 Abs. 2, 12, 13, 14 Abs. 1 und Abs. 3, 15 und 17 HöfeO weisen die dort angeführten Entscheidungen ohne nähere Bestimmung "dem Gericht" zu. Die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts auch für diese Verfahren ergibt sich erst aus § 18 HöfeO. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) begründet § 17 Abs. 3 HöfeO nicht lediglich eine Verlagerung der Entscheidungszuständigkeit von der Landwirtschaftsbehörde auf das Landwirtschaftsgericht. Denn der sachliche Prüfungsumfang des Gerichts erstreckt sich umfassend auf die Wirksamkeit der Hofübergabevertrags sowohl unter höferechtlichen Aspekten als auch in Bezug auf etwaige Versagungsgründe nach dem GrdstVG (Wöhrmann, aaO, § 17 Rn 80). Dementsprechend bezieht sich die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer im Hauptsachverfahren vom 7.8.2014 auch ausdrücklich auf die dort bejahte Wirtschaftsfähigkeit des Übernehmers.
Auch aus der Systematik der Nr. 15110 lässt sich eine Einschränkung der Wortbedeutung nicht ableiten. Zwar ist in Ziffer 3 mit der Regelung und Entscheidung der mit dem Hofübergang zusammenhängenden Fragen im Fall des § 14 Abs. 3 HöfeO ein vom Landwirtschaftsgericht nach der Höfeordnung zu entscheidendes Verfahren explizit aufgeführt. An diese ausdrückliche Bestimmung anknüpfend, hat...