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Abwesende Kinder kann man am einfachsten beschenken, wenn sie einen dazu bevollmächtigt haben. Eine solche Vollmacht kann man sich auch von einem beschränkt geschäftsfähigen Kind geben lassen.
1. Vorbemerkung
Ein nach § 106 BGB beschränkt geschäftsfähiges Kind kann sich von einem Elternteil beschenken lassen, ohne dass es vertreten werden muss. Denn eine reine Schenkung ist für das Kind lediglich rechtlich vorteilhaft, sodass es den Schenkungsvertrag (§ 516 BGB) selbst abschließen kann (§ 107 BGB). Auch ein Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 BGB) kann das Kind selbst entgegennehmen und annehmen, so dass der Schenkungsvertrag über den versprochenen Gegenstand zustande kommt (§ 151 Satz 1 BGB).
Hin und wieder wird lange über eine Schenkung nachgedacht und dann kurzfristig entschieden – und dann kann alles nicht schnell genug gehen, z. B. deshalb, weil der Entscheidung des BVerfG vom 17.12.2014 zuvorgekommen werden soll oder weil eine nachteilige gesetzliche Änderung befürchtet wird. Aber was, wenn just dann das Kind nicht da und auch nicht erreichbar ist oder nicht handeln kann?
Die Lösung scheint einfach. Für das Kind tritt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht auf. Dann ist der Schenkungsvertrag zunächst schwebend unwirksam (§ 108 Abs. 1 BGB), aber er wird wirksam, wenn ihn das Kind genehmigt, was es selbst kann, da seine Erklärung lediglich vorteilhaft ist (§ 107 BGB). Da die Genehmigung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückwirkt (§ 184 Abs. 1 BGB), ist zivilrechtlich alles in Ordnung. Aber schenkungsteuerrechtlich ist der Zugang der Genehmigung maßgebend, die zivilrechtliche Rückwirkung ist unbeachtlich. Daher ist die Schenkung erst mit dem Zugang der Genehmigung ausgeführt und die Schenkungsteuer erst an diesem Tag entstanden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), sodass es auf die dann maßgebende Rechtslage ankommt. Da eine rechtzeitige Genehmigung nicht immer gewährleistet ist, stellt sich die Frage, ob die Rechtzeitigkeit einer ad-hoc-Schenkung nicht dadurch erreicht werden kann, dass dafür eine Vollmacht des Kindes in der Schublade liegt.
2. Gegenständlich beschränkte Vollmacht
Eine Vollmacht kann nach § 167 Abs. 1 BGB durch eine Erklärung an den Bevollmächtigten erteilt werden, für die § 111 Satz 1 BGB gilt. Da sie für das Kind nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, steht die hM auf dem Standpunkt, dass die Bevollmächtigung unwirksam ist.
Aber in dieser Allgemeinheit ist das nicht richtig. Der Minderjährige kann, das wurde erwähnt, ein Rechtsgeschäft selbst vornehmen, das unter § 107 BGB fällt. Er kann ein solches Rechtsgeschäft auch genehmigen, wenn es ein Vertreter ohne Vertretungsmacht für ihn vorgenommen hat, auch das wurde erwähnt. Dann würde es aber in einer Gesamtbetrachtung keinen Sinn machen, den Minderjährigen daran zu hindern, eine Vollmacht zu erteilen, die auf die Vornahme und Entgegennahme von Willenserklärungen beschränkt ist, die unter § 107 BGB fallen. Denn der Unterschied, dass das Kind das Geschenk kennt, wenn es den Vertrag schließt oder ihn genehmigt, und dass es das Geschenk unter Umständen zunächst nicht kennt, wenn es bevollmächtigt, ist für die rechtliche Vorteilhaftigkeit einer Schenkung nicht von Bedeutung.
Einer solchen gegenständlich beschränkten Vollmacht stehen keine Interessen des Rechtsverkehrs entgegen. Zwar ist eine Vollmacht im Allgemeinen nur brauchbar, wenn der Geschäftsgegner den Umfang der Vollmacht selbst beurteilen kann, weil er sie sonst nicht akzeptiert. Aber Geschäftsgegner ist hier der Elternteil, der schenken will. Er muss die Schenkung ohnehin so vornehmen, dass sie § 107 BGB genügt. Steht das fest, steht zugleich fest, dass er das Kind bei der Schenkung vertreten kann.
3. Gestaltung der Vollmacht
Wird der schenkende Elternteil bevollmächtigt, ist Grundlage der Vollmacht kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 168 Satz 1 BGB, sondern ein familiäres Gefälligkeitsverhältnis ohne jeden Rechtsbindungswillen eines Beteiligten. Es handelt sich also nicht um einen Auftrag des Kindes, denn der Elternteil soll nicht verpflichtet sein, von der Vollmacht Gebrauch zu machen, das soll in seinem freien Belieben stehen.
Das Kind kann den bevollmächtigten Elternteil auch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Denn...