Sowohl nach deutschem wie auch nach österreichischem Stiftungsrecht kann eine Privatstiftung gegründet werden, die die Versorgung der Stifterfamilie oder anderer Personen sicherstellt. Zu beachten ist, dass nach österreichischem Recht eine Stiftung, die zum überwiegenden Teil der Versorgung natürlicher Personen dient, nach 100 Jahren aufzulösen ist, wenn nicht alle Letztbegünstigten eine Fortsetzung beschließen. In Deutschland und Österreich kann der Stifter zum Kreis der Destinäre gehören.
Im Hinblick auf das zu stiftende Vermögen machen beide Rechtsordnungen keine zwingenden Angaben.
Das deutsche Stiftungsrecht gewährt dem Stifter einen größeren Organisationsspielraum und lässt ihn die Organe der Stiftung mit Destinären besetzen. Das österreichische Privatstiftungsgesetz hingegen möchte die Stiftung nur in begrenztem Maße dem Einfluss der Destinäre aussetzen, mit der Folge, dass Familienmitglieder oft von der Verwaltung des Familienvermögens ausgeschlossen sind.
Nach der Errichtung ist die Stiftung sowohl dem Einfluss durch den Stifter als auch dem der Destinäre entzogen.
Die Besteuerung einer ausländischen Stiftung in Österreich erfolgt nach denselben Kriterien, nach denen eine inländische österreichische Stiftung besteuert wird. Die Probleme resultieren aus der Besteuerung ausländischer Stiftungen in Deutschland.
Für die Errichtung deutscher inländischer Stiftungen sieht § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG ein Steuerklassenprivileg vor. Dieses gilt indes nicht für Familienstiftungen mit Sitz im Ausland. Eine inländische Familienstiftung kann entsprechend in die Erbschaftsteuerklasse I eingeordnet werden, die Belastung beträgt maximal 30 % ab einem Stiftungsvermögen von 26 Mio. EUR. Die Errichtung einer ausländischen Stiftung wird in die Erbschaftsteuerklasse III eingeordnet, die Belastung beträgt in der Spitze ab einem Vermögen von 13 Mio. EUR 50 %. Eine inländische deutsche Stiftung unterliegt zusätzlich der Erbersatzsteuer, die alle 30 Jahre erhoben wird.
Die österreichische Stiftung wird lediglich bei Errichtung der Stiftung mit einer Stiftungseingangssteuer in Höhe von 2,5 % besteuert. Die laufende Besteuerung richtet sich nach allgemeinen Regeln. Sowohl in Deutschland als auch in Österreich ist eine Befreiung für Beteiligungserträge vorgesehen. Seit dem 1.3.2013 erstreckt sich die Befreiung in Deutschland nicht auf Dividenden aus Streubesitzbeteiligungen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die für Stiftungen zumeist bedeutsam sind, unterliegen keinen Sonderbestimmungen. In Deutschland unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen der Körperschaftsteuer. In Österreich wird die Belastung der Destinäre durch Erhebung einer Zwischensteuer vorweggenommen.
Bei Auflösung der Stiftung wird, wenn der Letztbegünstigte in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, nicht differenziert: Der Erwerb unterliegt der Erbschaftsteuer, es wird ein Steuerklassenprivileg gewährt.
Die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht kann vermieden werden, wenn der Stifter seinen Wohnsitz in Deutschland aufgibt und die Fünfjahresfrist des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) ErbStG abwartet. Dann beschränkt sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG die Steuerpflicht auf inländisches Vermögen gemäß § 121 BewG.