Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Voraussetzungen für die von der Beteiligten zu 1 im Ergebnis angeregte Einziehung des Erbscheins gemäß § 2361 BGB nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gibt der Erbschein die Erbfolge nach der Erblasserin zutreffend wieder.
1. Zu Recht hat das Nachlassgericht darauf abgestellt, dass in einem dem Vorerben zu erteilenden Erbschein gemäß § 2363 Abs. 1 S. 1 BGB (aF) nicht nur anzugeben ist, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, sondern auch unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist. Insoweit ist es geboten, das in dem von dem Vorerben zu erteilenden Erbschein die Person des (der) Nacherben so genau wie möglich anzugeben ist (vgl. Gierl in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Aufl. 2014, § 2363 Rn 4).
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich die Formulierung in dem erteilten Erbschein betreffend die Nacherben unter der Formulierung "derzeit" als richtig.
a) Die Erblasserin hat in dem vor einem Notar errichteten Testament selbst und ausdrücklich die Formulierung "derzeit" gewählt.
b) Die Erblasserin hat zwar die Beschwerdeführerin als ihre Alleinerbin bestimmt (Ziffer II.), jedoch in Ziffer III. als Vorerbin eingesetzt (S. 1). Die Regelung der Nacherbfolge in Satz 2 ist dadurch gekennzeichnet, dass die Erblasserin die im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits geborenen Abkömmlinge der Beschwerdeführerin gerade nicht unmittelbar als Bedachte eingesetzt hat, sondern sich darauf beschränkt hat, die Bedachten mit einem allgemeinen Oberbegriff ("Ihre Abkömmlinge nach Stämmen zu gleichen Anteilen") zu bezeichnen. Dies legt den Schluss nahe, dass der Wille der Erblasserin vorrangig darauf gerichtet war, dass alle auch zukünftig aufgrund des Abstammungsverhältnisses zu der Vorerbin als Abkömmlinge infrage kommenden Personen als Nacherben in den gleichmäßigen Genuss ihres Nachlasses kommen sollen. Insoweit ist die im nachfolgenden Satz 3 verwendete Formulierung "derzeit" gerade nicht überflüssig, oder – wie der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin meint – "pur blödsinnig". Vielmehr setzt diese Formulierung gerade den bereits in Satz 2 zum Ausdruck gekommenen Willen der Erblasserin rechtstechnisch um, indem sie die momentan (= derzeit) infrage kommenden Nacherben näher bezeichnet.
c) Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zwingend aus Ziffer IV. Satz 1 des Testaments. Diese Ziffer regelt im Nachgang zu der grundsätzlichen und abschließenden Regelung der Letztbedachten als Nacherben in Ziffer III. allein die Ersatznacherbfolge, also den Fall, dass ein grundsätzlich als Nacherbe infrage kommender Bedachter vor Eintritt des Nacherbfalls wegfällt. In der Gesamtschau der in Ziffer III. und IV. gewählten Formulierung ist die dabei gewählte Formulierung "weiteren Abkömmlinge" dahingehend zu verstehen, dass an die Stelle des weggefallenen Abkömmlings dessen Abkömmlinge treten, diese insofern die "weiteren Abkömmlinge" der Vorerbin sind. Eine solche Auslegung findet eine Stütze in der Anordnung der Ersatzerbnacherbfolge zugunsten ihrer weiteren Nichte, für die sie wiederum weitere Nacherbfolge zugunsten deren Abkömmlinge nach gleichen Stammanteilen bestimmt hat. Demgemäß kommt in Ziffer IV. der Wille der Erblasserin zum Ausdruck, dass letztendlich ihr Nachlass vorrangig im Stamm der Vorerbin, hilfsweise im Stamm ihrer weiteren Nichte, gleichmäßig über Generationen hinweg aufgeteilt werden soll.
3. Zu Recht hat das Nachlassgericht herausgestellt, dass der von der Erblasserin in ihrem vor einem Notar errichteten Testament verwendete Begriff "Abkömmling" nach § 1754 BGB auch adoptierte Abkömmlinge umfasst, und daher der Kreis der in Betracht kommenden Nacherben erst im Zeitpunkt des Nacherbfalls feststellbar ist.
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ZErb 6/2017, S. 171 - 172