Das IRA gehört nach dem Ableben in der Regel nicht zum Nachlass. Denn die Benennung eines Begünstigten zu Lebzeiten durch Ausfüllens des Formularvordrucks des Verwalters hat zur Folge, dass der rechtliche Übergang auf den Begünstigen/Erwerber außerhalb der Nachlassabwicklung erfolgt.[16] Demnach hat der Verwalter des IRAs den Übergang zu begleiten bzw. diesen mit dem Erwerber/Begünstigten als Nachfolger abzustimmen. In der Praxis bedeutet dies, dass der Erwerber bzw. dessen rechtlicher Beistand mit dem Verwalter zusam-menarbeiten muss, um den Übergang zu regeln. Für Begünstigte mit Wohnsitz außerhalb der USA, zum Bespiel wenn der Begünstigte in der Bundesrepublik lebt, ist dabei die Beantragung einer amerikanischen Steuernummer in der Regel erforderlich.[17] In Fällen, in denen der Gründer keine Person als Begünstigten ernannt oder den Nachlass als Begünstigten benannt hat, fällt das IRA in den Nachlass und wird nach den testamentarischen Verfügungen abgewickelt. Falls kein Testament existiert, würden die gesetzlichen Regeln greifen.

[16] Vermögenswerte wie ein IRA werden als "non probate assets" (nicht im Nachlass gehöhrende Werte) genannt. Andere Beispiele von derartigen Vermögenswerten sind Lebensversicherungen sowie gemeinsame Bankkonten.
[17] Eine amerikanische Steuernummer wird mit Formular W-7 beantragt.

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