Der beim Senat angebrachte Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vom 15.8.2017, mit dem er um Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 18.7.2017 zugestellte Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 12.7.2017 nachsucht, hat keinen Erfolg. Gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg. Erfolgsaussicht besteht nur dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. BGH, Beschluss v. 14.12.1993 – VI ZR 235/92 –, zit. n. juris, Rn 5 mwN). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, denn den Klägern steht als Miterben der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft wegen der unentgeltlichen Nutzung des hälftigen Miteigentums des Erblassers am Haus gegen den Beklagten in Höhe von insgesamt 4.275,00 EUR gemäß den §§ 745, 2038 Abs. 2 BGB zu. Daneben hat die Klägerin zu 2) als Alleineigentümerin wegen der unberechtigten Nutzung der ihr gehörigen und nicht in den Nachlass fallenden ideellen Hälfte des Hauses einen selbständigen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt 4.275,00 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB.
a) Der Beklagte ist selbst Mitglied der Erbengemeinschaft, in deren Eigentum der hälftige ideelle Miteigentumsanteil des von ihm genutzten Objekts fällt. Auf die Erbengemeinschaft sind dabei die Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft entsprechend anwendbar. Die Stellung als Miterbe gibt ihm ihn diesem Zusammenhang die Möglichkeit, zumindest den (hälftigen) Nachlassgegenstand wie ein Miteigentümer voll und entschädigungslos zu nutzen, jedenfalls soweit den anderen Miterben der Mitgebrauch nicht hartnäckig verweigert wird bzw. sich nicht aus den §§ 2038,741 ff BGB etwas anderes ergibt (vgl. LG Münster, Urt. v. 26.9.2014 – 10 O 160/08 –, zit. n. juris, Rn 56 mwN).
Dass die Miterben – wozu auch die Kläger zählen – den hälftigen Miteigentumsanteil am Objekt selbst mitnutzen wollten und ihnen dies verwehrt worden ist, ist von den Klägern nicht behauptet worden. Nach § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB iVm § 745 Abs. 2 BGB kann jedoch jeder Teilhaber eines Miteigentumsanteils, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Die Ordnungsmäßigkeit einer Maßnahme – zur Nachlassverwaltung gehören alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten – ist aus objektiver Sicht zu beurteilen; entscheidend ist der Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers (BGH, Urt. v. 11.11.2009 – XII ZR 210/05 – zit. n. juris, Rn 32; OLG Stuttgart, Urt. v. 9.9.2014 – 14 U 9/14 –, zit. n. juris, Rn 11). Anerkannt ist, dass hierzu auch die Geltendmachung eines Nutzungsentschädigungsanspruchs zählt (LG Mönchengladbach, Beschl. v. 22.4.2016 – 11 O 1/16 -, zit. n. juris, Rn 47 mwN; OLG Hamm, Urt. v. 6.11.1991 – 8 U 119/91 –, zit. n. juris, Rn 3; LG Münster, ebenda, Rn 56; LG Dortmund, Beschl. v. 21.8.2012 – 3 O 72/12 -, zit. n. juris, Rn 21; LG Potsdam, Urt. v. 26.3.2010 – 1 O26/08 –, zit. n. juris, Rn 40). § 2038 Abs. 2 BGB steht dem nicht entgegen, da vorliegend die Zahlung der Nutzungsentschädigung an den Nachlass der Erbengemeinschaft und nicht an die einzelnen Miterben begehrt wird.
Ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung setzt dabei ein Neuregelungsverlangen im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB voraus. Es muss also ein Verlangen geäußert werden, die Verwaltung und Benutzung neu (ex nunc) zu regeln. Eine bloße Zahlungsaufforderung reicht nicht aus (LG Mönchengladbach, ebenda, Rn 48). Dies ist hier erfolgt.
Über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes bestimmen die Teilhaber, sofern sie keine abweichende Vereinbarung getroffen haben durch Mehrheitsbeschluss. Die Stimmenmehrheit bestimmt sich nach der Größe der Anteile (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann – Gregor, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 745 BGB, Rn 2). Da es sich vorliegend um eine Nachlassverwaltung handelt, ist hier gemäß den §§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 1 Satz 2 BGB die durch den Erbfall begründete Erbteilsgröße maßgeblich (vgl. Groll – v. Morgen, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 4. Auf., IV, Rn 228; BGH, Urt. v. 19.9.2012 – XII ZR 151/10 -, zit. n. juris, Rn ...