Auf einen Blick
Nach dem derzeitigen Informationsstand scheidet Großbritannien zwar nicht automatisch, wohl aber im Einvernehmen mit allen anderen Vertragsparteien aus dem EWRA aus. Vorbehaltlich eines anders lautenden Austrittsabkommens nach Art. 50 Abs. 2 EUV hat es dann den Status eines Drittstaates. Damit entfallen im Verhältnis zu Großbritannien alle steuerlichen Vergünstigungen, die eine Mitgliedschaft in der EU oder dem EWR voraussetzen, darunter die Vergünstigungen der §§ 13 a, 13 b Abs. 1 ErbStG. Wer mit deutsch-britischer Beratung befasst ist, sollte sich und seine Mandanten also vorsichtshalber darauf einstellen.
Autor: Von Dr. Hanspeter Daragan , Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Bremen
ZErb 6/2018, S. 137 - 138
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