1. Die am 24.9.1914 geborene Erblasserin ist kinderlos geblieben. In ihrem notariellen Testament vom 1.7.1997 setzte sie die Beteiligte zu 3), die die Tochter einer Cousine aus der väterlichen Linie der Erblasserin ist, und die Beteiligte zu 4), die die Tochter einer Cousine aus der mütterlichen Linie der Erblasserin ist, als Erben zu gleichen Teilen ein. Als Vorausvermächtnis sollte die Beteiligte zu 4) das H-Weg in F-Werden und die Beteiligte zu 3) den gesamten Schmuck, jeweils ohne Anrechnung auf den Erbteil, erhalten. Der Beteiligten zu 4) machte sie die Auflage, sich wie bisher um die Familiengräber in F-I und F-X zu kümmern.
Am 1.12.1998 fertigte die damals 84-jährige Erblasserin ein handschriftliches Testament mit folgendem Wortlaut:
Zitat
Mein letzter Wille.
Ich, Frau T2, H-Weg, ... 1 F, geboren am 24.9.1914,
widerrufe hiermit alle vorherigen Testamente und bestimme zu meiner Alleinerbin die zu gründende "T2-Stiftung" zur Unterstützung von Kindern.
Details regelt die beigefügte Satzung.
Die von mir genannte Testammentsvollstreckerin, die Q GmbH, Steuerberatungsgesellschaft in F, J-Straße. 30–32, ... 2 F, soll die Stiftung errichten.
F, den 1. Dezember 1998
T2“
In § 1 Nr. 3 der unter demselben Tag von der Erblasserin sowie G S und Q unterzeichneten Satzung heißt es, die "T2-Stiftung" sei eine "nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Q GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, ... und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten." Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Satzung dem Testament beigefügt war. Die Beteiligte zu 1) behauptet, dass dies der Fall war, die Beteiligte zu 3) stellt dies in Abrede.
G1 S, der früher bei der C tätig war, ist seit dem Jahr 1975 selbstständig und war seit dieser Zeit Vermögensverwalter der Erblasserin. Er ist in § 5 der Satzung als "geborenes Mitglied des Beirates" bezeichnet. Der Beirat besteht nur aus ihm, er kann seinen Nachfolger selbst bestimmen und für die Erfüllung seiner Aufgaben einen Dritten benennen.
Durch "Stiftungsgeschäft" vom 19.4.2001 "übereignete" die Erblasserin der Beteiligten zu 1) als Treuhänderin einen Betrag in Höhe von 100.000 DM (= 51.129,19 EUR) mit der Auflage, dieses Vermögen der Stiftung zu erhalten und die Erträge zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Der Betrag wurde am 22.06.2001 auf das auf den Namen "T-T2-Stiftung c/o Q GmbH" geführte Konto Nr. ... bei der C AG E überwiesen.
Am 1.10.2001 übertrug die Erblasserin ihr Wertpapier-Depot bei der C in E (Nr. 300/.../...) durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall auf die T2-Stiftung. Im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin am 12.9.2002 hatte das Depot einen Gegenwert von 743.157,73 EUR.
Am 13.9.2002 beantragte die Beteiligte zu 1) die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Hierzu teilte sie mit Schreiben vom 7.2.2003 ergänzend mit:
"Richtig ist, dass die treuhänderische Stiftung bereits errichtet ist. Im Zusammenhang mit der Errichtung der Stiftung stand bei Frau T der Wunsch fest, dass die Abwicklung, d. h. auch die Übertragung des Vermögens auf die Stiftung durch einen Testamentsvollstrecker erfolgen soll."
Mit Schreiben vom 28.3.2003 erneuerte die Beteiligte zu 1) ihren Antrag auf Ausstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses und teilte mit, dass sie das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen habe. Weiter heißt es in dem Schreiben: "Die nichtrechtsfähige T-Stiftung ist durch Stiftungsgeschäft vom 19. April 2001 sowie durch Einzahlung des Stiftungskapitals in Höhe von EUR 51.129,19 (DM 100.000,00) am 22. Juni 2001 errichtet worden."
Am 1.10.2003 beantragte die Beteiligte zu 1) "handelnd als Rechtsträger für die am 1.12.1998 errichtete unselbständige gemeinnützige T-Stiftung" zur Niederschrift des Notars G-O C1 in E (UR.-Nr. .../...) die Erteilung eines Erbscheins, nach dem die "durch Treuhandvertrag zwischen der Erblasserin und der Q GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, unter Lebenden errichtete, am 1.12.1998 gegründete unselbständige gemeinnützige T-Stiftung" Alleinerbin geworden sei.
Auf den Hinweis des Nachlassgerichts, dass im Erbschein die Anordnung der Testamentsvollstreckung aufzunehmen sei, antwortete der Urkundsnotar mit Schreiben vom 20.1.2004, der Erbscheinsantrag vom 1.10.2003 werde geändert und nunmehr beantragt, einen Erbschein zu erteilen, nach dem die Q GmbH Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in F Alleinerbin geworden ist. Weiter heißt es in dem Schreiben: "Die Erblasserin wollte eine nichtselbständige Stiftung errichten, deren Vermögen von der vorgenannten Gesellschaft (Q GmbH Steuerberatungsgesellschaft) treuhänderisch verwaltet wird. Zivilrechtlich ist damit die Gesellschaft Erbin. Da die alleinige Erbin nicht Testamentsvollstreckerin sein kann, ist damit die Anordnung einer Testamentsvollstreckung hinfällig."
Wegen der ungeklärten Erbfolge bestellte das Nachlassgericht die Beteiligte zu 2) am 26.5.2004 zur Nachlasspflegerin mit dem Aufgabenkreis "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben" (154 VI...