Die Beschwerde ist nach den §§ 58 ff FamFG zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert von mehr als 600,00 EUR erreicht, § 61 Abs. 1 FamFG, und die Beschwerdefrist von 1 Monat gewahrt, § 63 Abs. 1 FamFG.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers bestimmt sich danach, ob der Nachlass mittellos oder vermögend ist. Bei einem vermögenden Nachlass – wie hier – gilt nach den §§ 1960, 1915 Abs. 1 S. 2 BGB, dass sich abweichend von § 3 VBVG die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte bestimmt. Demgemäß hat das Nachlassgericht – im Beschwerdeverfahren das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht – nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welche Stundensätze anzusetzen sind. Dem Tatsachengericht steht dabei ein weiter Ermessenspielraum zu (Senat FGPrax 2010, 140 ff, bei juris Rn 20; OLG München Rechtspfleger 2006, 405, 406 und Brandenburgisches OLG ZEV 2010, 637 ff, bei juris Rn 14).
Die danach festzusetzende Vergütung für einen anwaltlichen Nachlasspfleger wird der Höhe nach in Rechtsprechung und Literatur sehr unterschiedlich eingeschätzt. Das OLG Dresden (in Rechtspfleger 2007, 547 f) hat auf der Grundlage des VBVG Stundensätze für eine einfache, mittelschwere und schwierige Abwicklung des Nachlasses entwickelt, wobei für Pfleger mit besonderen, für die Führung von Nachlasspflegschaften nutzbaren Kenntnisse, die durch eine abgeschlossene Fachhochschul- oder Universitätsausbildung oder vergleichbar abgeschlossene Ausbildung erworben worden sind, bei einfacher Abwicklung der in § 3 Abs. 3 S. 2 VBVG genannte Satz von 33,50 EUR/Stunde maßgeblich sein soll, bei mittelschwerer Abwicklung 43,00 EUR und bei schwieriger Abwicklung 58,00 EUR (jeweils pro Stunde).
Der Senat hat (aaO) in einem Verfahren noch nach den §§ 56 g, 27, 29 FGG – sofortige weitere Beschwerde – unter Hinweis auf den weiten Ermessensspielraum der Tatsachengerichte ausgeführt, dass der Rückgriff auf die vom OLG Dresden entwickelten Stundensätze im Wege der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden sei, insbesondere ermessenfehlerfrei sei. Er hat damit allerdings – weil damals nur als Rechtsbeschwerdegericht entscheidend – gerade keine eigene Ermessensausübung vorgenommen, die ihm in jenem Verfahren auch nicht zustand.
Nicht zu verkennen ist, dass eine überwiegende Zahl von Gerichten als Tatsachengericht deutlich höhere Sätze gerade für den anwaltlichen Nachlasspfleger für angemessen und richtig hält bzw. solche deutlich höheren Sätze von Rechtsbeschwerdegerichten nach früherem Recht nicht beanstandet worden sind. So hat zuletzt etwa das OLG Hamm (ZEV 2011, 646 f) für die Tätigkeit eines als Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwaltes bei Pflegschaftsaufgaben mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad einen Stundensatz von 110,00 EUR für angemessen gehalten. Das LG München II hat einen Stundensatz von 103,00 EUR netto für angemessen gehalten, weil dieser Satz sich in dem vom Landgericht München I angewandten Vergütungsrahmen zwischen 100,00 EUR und 150,00 EUR halte (Beschluss vom 8. Februar 2008, 6 T 186/08, bei juris Rn 14). Auch das OLG Zweibrücken hat – noch als Rechtsbeschwerdegericht – einen Stundensatz von 110,00 EUR jedenfalls nicht beanstandet (NJW-RR 2008, 369).
Der Beteiligte zu 2. hat auf die aktuellen Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft Nachlasspflegschaft der DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.) verwiesen, die bei anwaltlicher Nachlasspflegschaft Sätze zwischen 90,00 EUR bis 150,00 EUR vorsehen. Zudem hat er auf das Rundschreiben des AG Bremen – Nachlassabteilung – an die Nachlasspfleger vom 4. März 2010 verwiesen, wonach die Vergütung für Berufsnachlasspfleger zwischen 75,00 EUR bis 125,00 EUR betragen soll.
Einen etwas anderen Ansatz verfolgt in der Literatur Zimmermann (Die Nachlasspflegschaft, 2. Aufl. 2009, Rn 786, S. 402), der vorschlägt, zur Einordnung der angemessenen Vergütung diejenigen Stundensätze ins Auge zu fassen, die das JVEG für Sachverständige vorsehe und die sich gemäß § 9 JVEG im Regelfall zwischen 50,00 EUR und 95,00 EUR bewegen würden. In einfachsten Fällen und bei kleinem Nachlass könne es bei 33,50 EUR entsprechend den Stundensätzen des VBVG verbleiben.
Schließlich wird auch anknüpfend an das VBVG der doppelte des dort festgelegten Satzes als Grundlage genommen, also 67,00 EUR und höher (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl. 2012, § 1960 Rn 23; siehe auch LG Münster, Rechtspfleger 2003, 369; LG Stuttgart, Rechtspfleger 2001, 427).
Auch das Amtsgericht Schleswig hält immerhin den 1 ½-fachen Satz nach § 3 Abs. 1 VBVG, also 50, 25 EUR/h, für den Regelfall als angemessen und bei schwierigerer Nachlasspflegschaft den zweifachen Satz, also 67,00 EUR. Dabei erscheint dem Senat aber unter Berücksichtigung von § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB eine Staffelung nur mit 2 Stufen als nicht ausreichend und bewegt sich auch ein ...