Der Beklagte hat zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens, nämlich zumindest am 22.8.2011, erneut Verjährung eingewandt. Aufgrund der Vorgänge ab dem 11.3.2008 ist diese Verjährungseinrede erfolgreich. Vorauszuschicken ist, dass für eine Berechnung nach § 209 BGB kein Zeitraum verbleibt, da die Klägerin die Verjährungsfrist bis zur Einreichung ihres PKH-Antrags bereits bis zum letzten Tag ausgenutzt hatte.
In dem Beschluss vom 11.3.2008, worin festgelegt wurde, dass ein neuer Termin nur auf Antrag bestimmt werde, liegt eine Verfahrenshandlung nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB. 6 Monate nach dieser anderweitigen Beendigung des Verfahrens ist die Hemmung beendet, § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB. Dies war der 11.9.2008. In dem Zeitraum bis zum 11.9.2008 wurde von keiner der Parteien eine Verfahrenshandlung vorgenommen. Schon nach dem Vortrag der Klägerin datiert der erste ihrer Schriftsätze nach dem 11.3.2008 an das Gericht erst vom 19.6.2009.
Auch durch zwischen den Parteien schwebende Verhandlungen wurde die Verjährung nicht nach § 203 BGB bis zum Terminsantrag der Klägerin gehemmt. Allerdings kann der Text des Beklagtenschreibens vom 30.6.2009 nicht dahingehend verstanden werden, dass ein Vergleich damit definitiv abgelehnt worden sei. Das Schreiben lässt durchaus noch einige Vergleichsbereitschaft des Beklagten erkennen. Jedoch erfolgte auf dieses Schreiben des Beklagten hin keinerlei Reaktion mehr, die Verhandlungen waren sozusagen "eingeschlafen". Nach Treu und Glauben wäre auf das Schreiben des Beklagten vom 30.6.2009 hin irgendeine für die andere Seite wahrnehmbare Reaktion der Klägerin zu fordern gewesen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 203 Rn 4). Der Senat würde eine Reaktion seitens der Klägerin in ca. 4 Wochen für erwartbar halten. Rechnet man hierzu noch 3 Monate gemäß § 203 Satz 2 BGB, so ist – auch unter Berücksichtigung außergerichtlicher Verhandlungen der Parteien über den 11.3.2008 hinaus – Verjährung spätestens eingetreten am 10.11.2009. Die Parteien haben im Termin vom 4.4.2012 auf Frage des Senats klargestellt, dass tatsächlich nach dem 30.6.2009 keinerlei Schriftkontakt oder mündliche Verhandlungen stattfanden. Erst mit Schriftsatz vom 10.7.2011 wird von der Klägerin Terminsantrag gestellt und das zweite Gutachten vorgelegt.
Der Schriftsatz vom 19.6.2009 an das Gericht, mit dem "zu Beweiszwecken" das von der Klägerin erholte erste Sachverständigengutachten vorgelegt wurde, kann schon aus zeitlichen Gründen keine Reaktion auf das Schreiben des Beklagten vom 30.6.2009 gewesen sein. Auch eine Interpretation des Schriftsatzes vom 19.6.2009 als Terminsantrag scheidet aus, da ja gerade nach Vortrag der Klagepartei selbst das Schreiben vom 30.6.2009 noch kein Ende der Vergleichsverhandlungen darstellen sollte und damit am 19.6.2009 ein Terminsantrag noch keinen Sinn gemacht hätte.