Leitsatz (amtlich)
Die Hemmung der Verjährung bei Verhandlung gem. § 203 BGB ist zu dem Zeitpunkt beendet, in dem nach Treu und Glauben der nächste Schritt zu erwarten gewesen wäre. Welche Frist angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab. In der Regel kann erwartet werden, dass spätestens nach Ablauf eines Monats nach Zugang eines Schreibens eine Reaktion erfolgt ist. Ist dies nicht der Fall, sind die Verhandlungen zwischen den Parteien und damit auch die Hemmung der Verjährung beendet. Der Umstand, dass die Verjährung nach § 203 S. 3 BGB frühestens drei Monate nach dem Ende der Verjährung eintritt, wirkt sich nur dann aus, wenn diese sonst früher als Monate nach dem Ende der Hemmung eintreten würde; andernfalls hat § 203 S. 3 BGB keine Auswirkungen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 19.04.2007; Aktenzeichen 12 O 510/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.4.2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin - 12 O 510/06 - abgeändert:
Der Vollstreckungsbescheid des AG Coburg vom 24.10.2006 - 06-3102896-0-2 - wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch den Vollstreckungsbescheid entstandenen Kosten, die der Beklagten auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
V. ...
II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat entgegen der Ansicht des LG gegen die Beklagte keinen durchsetzbaren Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Beseitigung von Mängeln am Estrich i.H.v. 5.003,44 EUR, da ein solcher Anspruch verjährt ist.
1. Die fünfjährige Gewährleistungsfrist begann am 10.11.2000 zu laufen, nämlich mit der zwischen den Parteien an diesem Tag getroffenen "abschließenden Vereinbarung" (nachfolgend: Vergleich), in deren Vorbemerkung "zum Zeit des Abschlusses dieser Vereinbarung Mangelfreiheit an dem Gewerk" festgestellt und damit die Abnahme gem. § 640 Abs. 1 BGB erklärt wurde.
Der Beginn der Gewährleistungsfrist ist nicht durch die Regelung in Ziff. 7 des Nachunternehmervertrags zwischen der G.B. GmbH (G.) und der Beklagten vom 17.5.2000 (Anl. K 2) hinausgeschoben worden, nach der die Gewährleistungsfrist fünf Jahre ab "Gesamtabnahme durch Bauherrn" beginnen sollte.
a) Die in Ziff. 5 des Vergleichs getroffene Vereinbarung, dass die Gewährleistung aus dem Nachunternehmervertrag in "dem dortigen Umfang" abgewickelt wird, beinhaltet nicht die Vereinbarung, dass die Frist erst mit der Gesamtabnahme des Bauvorhabens gem. Ziff. 7 des Nachunternehmervertrages beginnt. Der Umfang der Gewährleistung ist in diesem Vertrag durch handschriftlichen Zusatz hinsichtlich der "bauseits verlegten Rohrleitungen sowie nachbetonierten Flächen" eingeschränkt worden. Nur darauf bezieht sich der Umfang der Gewährleistung nicht jedoch auf den Beginn der Verjährungsfrist, der im Vergleich dadurch neu definiert worden ist, dass die Parteien die Mangelfreiheit der Leistung der Beklagten festgestellt und die Bezahlung des Werklohns vereinbart haben.
b) Abgesehen davon ist die Regelung in Ziff. 7 des Nachunternehmervertrages, bei der es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (ABG) handelt, wegen Verstoßes gegen § 307 BGB (früher § 9 AGB-Gesetz) unwirksam, weil sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt. Diese Regelung führt zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist auf einen mitunter nicht mehr überschaubaren Zeitraum, denn der Beginn der Gewährleistungsfrist ist in diesen Fällen auch abhängig von der Qualität der Werkleistungen aller anderen am Bau tätigen Unternehmer (vergl. OLG Düsseldorf, BauR 1999, 497; vergl. auch BGH NJW 1989, 1602). Erbringt ein Unternehmer eine mängelfreie Werkleistung, ein anderer aber nicht und verzögert sich dadurch die Gesamtabnahme des Objektes, so ist der mängelfrei arbeitende Unternehmer davon abhängig, wann der mangelhaft arbeitende Unternehmer seine mangelhafte Werkleistung nachbessert. Die Forderung des mängelfrei arbeitenden Unternehmers wird nicht fällig, obwohl er seine Werkleistung abnahmereif erstellt hat (vergl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Eine in einem Formularvertrag oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Abnahmeregelung ist unwirksam, wenn sie den Zeitpunkt der Abnahme für den Subunternehmer nicht eindeutig erkennen lässt, dieser Zeitpunkt also ungewiss bleibt, oder wenn sie die Abnahme auf einen nicht mehr angemessenen Zeitpunkt nach Fertigstellung der Subunternehmerleistung hinausschiebt (BGH, a.a.O.). Ungewiss ist der Zeitpunkt der Abnahme dann, wenn er vom Subunternehmer nicht herbeigeführt oder nicht berechnet werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Abnahmewirkung an den Eingang einer Mängelfreiheitsbescheinigung oder Bestätigung des Erwerbers oder an die vorgeschriebene Abnahme durch eine Behörde geknüpft wird. Gleiches gilt, wenn die Abnahme der Subunternehmerleistung ohne zeitliche Festlegung erst bei vollständiger Erstellu...