Die Beschwerde ist zulässig und im Ergebnis begründet. Zu Unrecht ist das Nachlassgericht zu dem Schluss gelangt, dass der Erblasser nur den nicht eingetretenen Fall seines Todes während der Gallenoperation im August 1983 geregelt hat und das Testament vom 4.8.1983 keine allgemeingültige Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 darstellt. Demgemäß war der Beschluss des Nachlassgerichts vom 15.4.2011 aufzuheben und das Nachlassgericht anzuweisen, der Beschwerdeführerin den von ihr beantragten Erbschein zu erteilen.
1. Der Umstand, dass der Erblasser der Beschwerdeführerin ausdrücklich nur einzelne Vermögensgegenstände zugewendet hat, steht ihrer Einsetzung als Alleinerbin nicht entgegen.
a) Die Zuwendung einzelner Gegenstände ist gemäß § 2087 Abs. 2 BGB im Zweifel als Vermächtnisanordnung und nicht als Erbeinsetzung anzusehen. Diese Auslegungsregel greift jedoch dann nicht ein, wenn ein anderer Wille des Erblassers festgestellt werden kann. Hat ein Erblasser praktisch sein ganzes Vermögen an die bedachten Personen aufgeteilt, so ist regelmäßig anzunehmen, dass der Testierende eine Erbeinsetzung bezweckt hat, denn es kann nicht angenommen werden, dass er gar keinen Erben berufen wollte (st. Rspr., vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; NJW-RR 2000, 1174 mwN). Für die Frage, ob ein Bedachter als Erbe eingesetzt sein soll, kommt es entscheidend darauf an, ob der Erblasser ihm unmittelbare Rechte am Nachlass verschaffen und durch ihn seine wirtschaftliche Stellung fortgesetzt wissen wollte. Hingegen liegt ein Vermächtnis vor, wenn der Erblasser den Bedachten auf schuldrechtliche Ansprüche gegen den Erben hinsichtlich einzelner Gegenstände verweisen wollte (BayObLG FamRZ 2001, 1174/1176). Maßgeblich sind die Vorstellungen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
b) Schon aus dem gesamten Inhalt der letztwilligen Verfügung kommt zum Ausdruck, dass der Erblasser eine umfassende Regelung seiner Rechtsnachfolge treffen wollte. Er hat der Beschwerdeführerin, die seine langjährige Lebensgefährtin ist, sowohl Geldvermögen als auch den Bauplatz in Allershausen zugewendet. Letzterer stellte nach Überzeugung des Gerichts im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nach der Vorstellung des Erblassers sein Hauptvermögen dar. Es ist daher naheliegend, dass der Erblasser durch seine Zuwendungen zum Ausdruck bringen wollte, dass er die Beschwerdeführerin als seine Rechtsnachfolgerin angesehen hat und seine wirtschaftliche Stellung durch sie fortgesetzt wissen wollte.
2. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts hat der Erblasser die Beschwerdeführerin nicht nur für den Fall, dass er die Gallenoperation nicht überlebt, eingesetzt, sondern generell zu seiner Rechtsnachfolgerin bestimmt.
a) Zutreffend hat das Nachlassgericht die Formulierung "sollte mit bei der Gallenoperation etwas zustossen" als auslegungsbedürftig angesehen. Wenn der Text eines Testaments in der Form eines Konditionalsatzes auf die Umstände der Errichtung Bezug nimmt und der Erblasser später trotz geänderter Umstände nicht widerruft bzw. neu testiert, stellt sich die Frage, ob der Erblasser die Wirksamkeit seiner Anordnungen von einer Bedingung abhängig machen oder nur den Anlass der Testamentserrichtung ausdrücken wollte (Staudinger/Otte BGB <2003> § 2074 Rn 12 ff). Entscheidend ist die Auslegung (BayObLG NJW-RR 2003, 659/660): Ist der Wille des Erblassers erkennbar, die Wirksamkeit der Verknüpfung mit dem angegebenen, für ungewiss gehaltenen Umstand unmittelbar zu verknüpfen, so handelt es sich um eine echte Bedingung (Leipold in: MüKo BGB 5. Aufl. <2010>, § 2074 Rn 6 ff), sodass die Erbeinsetzung nur für diesen konkret geregelten Fall Gültigkeit haben soll. Lässt der Inhalt der Anordnungen dagegen keinen Zusammenhang mit der Todesart oder dem Todeszeitpunkt des Erblassers erkennen, so kann angenommen werden, dass die Anordnungen auch dann gelten sollen, wenn der Erblasser unter anderen Umständen stirbt als denen, die ihn zum Testieren veranlasst haben (Staudinger/Otte aaO).
b) Von diesen Kriterien ist das Nachlassgericht ausgegangen. Es hat daraus aber unzutreffend den Schluss gezogen, dass der Erblasser die Beschwerdeführerin lediglich für den Fall, dass er die Operation nicht überlebt, als seine Rechtsnachfolgerin einsetzen wollte. Bei Verwendung eines Konditionalsatzes im Zusammenhang mit einer Operation ist in der Literatur anerkannt, dass diese Formulierung auch den Fall erfasst, dass der Erblasser nicht gerade anlässlich des im Testament genannten Ereignisses verstirbt (vgl. dazu Leipold in MüKo BGB aaO § 2074 Rn 7; Soergel/Loritz, BGB 13. Aufl., § 2074 Rn 13 mwN). Der Senat teilt diese Auffassung. Der Erblasser will in der Regel bei Verwendung dieser Formulierung lediglich sein Motiv für die Errichtung des Testaments zum Ausdruck bringen (der ungewisse Ausgang der Operation ist also Anlass für die Testierung) und damit auch eine allgemeingültige Regelung betreffend seine Rechtsnachfolge anordnen. Lediglich dann, wenn sich ausnahmsweise ein Wille des Erblass...