a) Vertragsmäßige und wechselbezügliche Verfügungen
Eine Bindungswirkung kann bei letztwilligen Verfügungen dann bestehen, wenn der Erblasser in einem Erbvertrag eine vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen getroffen hat (§ 2287 BGB). Nach § 2278 Abs. 2 BGB können dabei die Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen vertragsmäßig bestimmt werden. Beim Erbvertrag tritt die Bindungswirkung grundsätzlich mit dem Abschluss der Verfügung von Todes wegen ein, und es muss nach hM zumindest eine der Verfügungen vertragsmäßig erfolgen.
Bei gemeinschaftlichen Testamenten kann eine Bindungswirkung dann entstehen, wenn der Erblasser wechselbezügliche Verfügungen getroffen hat (§§ 2270, 2271 BGB). Auch hier gilt, dass nur die Erbeinsetzung und die Anordnung von Vermächtnissen und Auflagen wechselbezüglich bestimmt werden können. Anders als beim Erbvertrag muss aber keine der Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich sein. Ferner besteht die Möglichkeit, dass nur einzelne Verfügungen wechselbezüglich sind oder nur eine einseitige Abhängigkeit der Verfügungen zu denen des anderen Ehepartners bestehen soll. Beim gemeinschaftlichen Testament tritt die Bindungswirkung grundsätzlich mit dem ersten Erbfall ein.
b) Auslegung der letztwilligen Verfügung
Sofern in der letztwilligen Verfügung keine ausdrückliche Anordnung im Hinblick auf die Wechselbezüglichkeit getroffen wurde, ist nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln, was die Erblasser wollten (§§ 133, 2084 BGB). Dabei ist zum einen eine Auslegung des Testaments anhand seines Wortlauts und aus dem Zeitpunkt der Errichtung heraus vorzunehmen. Zum anderen kann auch im Rahmen der Frage der Ermittlung der Wechselbezüglichkeit und Vertragsmäßigkeit einer letztwilligen Verfügung auf die sog. ergänzende Testamentsauslegung zurückgegriffen werden.
Im Rahmen der Auslegung ist die Frage der Wechselbezüglichkeit und Vertragsmäßigkeit für jede einzelne Verfügung gesondert zu prüfen. Für gemeinschaftliche auf einander abgestimmte Verfügungen kommt es für die Auslegung dabei auf den gemeinsamen Willen beider Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung an. Abzustellen ist dabei auf den Verständnishorizont des anderen Ehepartners oder Vertragspartners (nicht eines Dritten) bei Abfassung der letztwilligen Verfügung.
Für die Auslegung können grundsätzlich auch außerhalb des Testaments liegende Umstände herangezogen werden. So können bspw. unterschiedlich hohe Vermögen gegen eine gewollte Wechselbezüglichkeit der Verfügungen des vermögenden Ehepartners bzw. Vertragspartners sprechen, ebenso eine wertmäßige unterschiedliche testamentarische Zuwendung zwischen den Erblassern, weil z. B. ein Ehepartner den einen insgesamt zum Erben bestimmt, während der andere ihm nur den Pflichtteil zuordnet. Bei unternehmerischen Vermögen, welches nur einseitig bei einem Erblasser liegt, ist an dieser Stelle zu prüfen, ob dieser sich tatsächlich wechselbezüglich bzw. vertragsmäßig binden wollte.
Sind Umstände für die Auslegung der Verfügung von Todes wegen maßgebend, die nach der Errichtung eingetreten sind, können diese im Rahmen der ergänzenden Testamentsauslegung Berücksichtigung finden. Im Rahmen der ergänzenden Testamentsauslegung ist dabei der Wille der Beteiligten zu ermitteln, den diese nach ihrer persönlichen Einstellung und Lebenserfahrung hinsichtlich einer Wechselbezüglichkeit bzw. Vertragsmäßigkeit gehabt hätten, wenn sie die spätere Entwicklung vorhergesehen hätten. Ist beispielsweise der als Nachfolger vorgesehene Erbe vorverstorben, ist an dieser Stelle zu prüfen, ob und wieweit sich eine mögliche Bindung auch auf den Ersatzbedachten erstrecken sollte.
Lässt sich ein entsprechender Wille der Erblasser bezüglich der Wechselbezüglichkeit nicht feststellen, dann greift bei gemeinschaftlichen Testamenten die Vermutungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ein. Danach ist von einer Wechselbezüglichkeit der Verfügungen auszugehen, wenn sich Ehegatten gegenseitig bedenken (Alt. 1) oder wenn der eine Ehegatte dem anderen eine Zuwendung macht, und dieser eine Person einsetzt die mit dem Erstversterbenden verwandt ist oder ihm sonst nahe steht (Alt. 2). Im Recht des Erbvertrags existiert eine entsprechende Regelung nicht.