Während es zu der Thematik der Sicherung und Verbesserung der eigenen Altersversorgung zahlreiche Entscheidungen gibt, und dieser wichtige Bestandteil einer jeden Lebensplanung aus Sicht der Rechtsprechung häufig ein zu rechtfertigendes Eigeninteresse des Erblassers begründet, gibt es zu der Frage, ob die Absicherung der Unternehmensnachfolge ein lebzeitig zu rechtfertigendes und vom Vertragserben anzuerkennendes Eigeninteresse darstellt, wenig Urteile. Letztlich findet sich zu dieser Frage lediglich die Entscheidung des BGH vom 26.2.1986 und des OLG Oldenburg vom 5.10.2010. Beide Entscheidungen bejahen grundsätzlich ein lebzeitiges Eigeninteresse zur Absicherung der Unternehmensnachfolge.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 26.2.1986 dargelegt, dass die Zuwendung eines Geschäftsanteils an einen befähigten Mitarbeiter als ein anerkennenswertes Eigeninteresse des Erblassers gesehen werden kann, insbesondere dann, wenn der Erblasser den Mitarbeiter halten will. Hinzu kam in der Entscheidung, dass der als Nachfolger zunächst Vorgesehene vorverstorben war und der als Ersatzerbe Eingesetzte aufgrund anderer beruflicher Qualifikation nicht als Nachfolger geeignet war.
Eine ähnliche Fallkonstellation lag der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 5.10.2010 zugrunde. Hier war der zunächst bedachte Nachfolger zunächst krankheitsbedingt aus dem Unternehmen ausgeschieden und verstarb vor dem Erblasser. Dieser hatte zur Absicherung der Unternehmensnachfolge, entgegen der erbvertraglich vorgesehenen vermächtnisweisen Zuwendung des Unternehmens an seinen erkrankten Sohn, ersatzweise dessen Abkömmlingen das Unternehmen zu Lebzeiten auf einen anderen Abkömmling übertragen.
Obwohl in beiden der genannten Entscheidungen deutlich zum Ausdruck kommt, dass die Absicherung und Gewährleistung der Unternehmensnachfolge ein zu rechtfertigendes Eigeninteresse darstellt, darf nicht verkannt werden, dass in beiden Entscheidungen aufgrund des jeweiligen Nachrückens eines Ersatzerben und der Tatsache, dass es sich um wesentliches Eigenvermögen des lebzeitig verfügenden Erblassers selbst handelte, von einer geringen Bindungsintensität ausgegangen werden konnte.
Auch wenn die Absicherung der eigenen Unternehmensnachfolge ein, wenn nicht sogar der gewichtige Punkt im Rahmen der Errichtung einer letztwilligen Verfügung darstellt, und dies für den Vertragspartner in den meisten Fällen auch erkennbar ist, darf an dieser Stelle vor einer vorschnellen und freibriefartigen Aussage gewarnt werden. Für die Frage des anerkennenswerten Eigeninteresses ist in jedem Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Wie in den Fällen der lebzeitigen Übertragung gegen Versorgungsleistungen, in der die Rechtsprechung zwischenzeitlich auch die Erforderlichkeit der Übertragung als zu prüfendes Kriterium anspricht, wird eine lebzeitige Korrektur einer bindenden erbrechtlichen Verfügung zur Sicherung der Nachfolge in ein Unternehmen ggfs. auch an deren Notwendigkeit gemessen werden. Problematisch ist dabei, dass es sich bei der Frage der Erforderlichkeit des Wechsels eines Nachfolgers in ein Unternehmen um eine stärkere subjektive Entscheidung des Erblassers handelt, als bei der Fallgruppe der Übertragung zur Absicherung der eigenen Versorgung.
Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist, inwieweit die subjektive Einschätzung des Erblassers, ob die Absicherung seiner Unternehmensnachfolge einer abweichenden lebzeitigen Verfügung bedarf, überprüfungsfähig ist. So wird man im Rahmen der Erforderlichkeit allenfalls die Wirtschaftsdaten heranziehen können, während bspw. die Fragen der personellen Geeignetheit des Nachfolgers der Entscheidung des Erblassers überlassen bleiben.
Die bereits angesprochene Tendenz der Rechtsprechung, dass das (subjektive) Interesse des Erblassers an einer Versorgung durch eine ihm nahestehende Person für eine stärkeres Eigeninteresse spricht, sollte dabei erst Recht im Rahmen der Prüfung eines anzuerkennenden Eigeninteresses bei der Absicherung der Unternehmensnachfolge angenommen werden.