Rechtsschutzversicherungen und Deckungsschutzanfragen spielen in der Praxis des im Erbrecht tätigen Rechtsanwalts grundsätzlich eine nur untergeordnete Rolle: Aufgrund der konfliktträchtigen Materie und des sich hieraus ergebenden "subjektiven Risikos" schließen viele Versicherungsgesellschaften in ihren Versicherungsbedingungen den Risikoschutz für familien-, lebenspartnerschaftliche und erbrechtliche Rechtsstreite vollständig aus oder begrenzen ihre Eintrittspflicht auf eine bestimmte Summe. Die Frage nach dem Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung scheint daher für den in diesen Rechtsgebieten tätigen Rechtsanwalt als vernachlässigbar. Zu Recht?

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