Der Senat ist zur Entscheidung des zwischen den Amtsgerichten Pankow-Weißensee und Wedding bestehenden Streits über die örtliche Zuständigkeit berufen (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 FamFG). Eine "Verweisung" des Verfahrens über die Entgegennahme der Ausschlagung an das Amtsgericht Wedding entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.
1. Das Nachlassgericht beim Amtsgericht Pankow-Weißensee ist für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung der Tochter des Erblassers gem. § 31 IntErbRVG iVm Art. 13 EuErbVO zuständig, weil diese als diejenige Person, die die Ausschlagung erklärt, in dessen Amtsbezirk ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Beim Verfahren über die Entgegennahme einer Ausschlagung eines Erbes handelt es sich um eine Nachlasssache, die in die Zuständigkeit der Nachlassgerichte fällt. Es ist eines von mehreren Verfahren, die im Zusammenhang mit dem Anfall eines Nachlasses denkbar sind (vgl. die Aufstellung in § 342 FamFG). Nach Beendigung des Ausschlagungsverfahrens verbleibt die Akte bei diesem Gericht. Das Verfahren über die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung ist jedoch erst mit der Aushändigung der Urschrift der Niederschrift der (Ausschlagungs-)Erklärung (nach der EuErbVO), bzw. der Weiterleitung der Erklärung an das zuständige Nachlassgericht (gem. § 1953 Abs. 3 S. 1 BGB) beendet. Ob dies geschehen ist, lässt sich dem in der Akte befindlichen Protokoll nicht entnehmen.
2. Soweit die erbausschlagende Tochter beim Amtsgericht Pankow-Weißensee schriftliche Unterlagen und Schlüssel aus dem Besitz des Verstorbenen übergeben hat, könnte eine besondere örtliche Zuständigkeit gem. § 344 Abs. 4 FamFG gegeben sein, wenn in diesem Gerichtsbezirk ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses besteht. Ein solches Bedürfnis kann mangels nachvollziehbarer Angaben jedoch im Hinblick auf die Art und Beschaffenheit der übergebenen Gegenstände nicht festgestellt werden.
3. Im Zusammenhang mit den weiteren Angaben der erbausschlagenden Tochter könnte die Durchführung weiterer Nachlassverfahren (Sicherung des Nachlasses, Ermittlung der Erben, Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen etc.) erforderlich sein. Wegweisend und vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse und Feststellungen zu diesem Nachlassfall weist der Senat auf Folgendes hin: Das Amtsgericht Wedding könnte als örtlich zuständiges Nachlassgericht zu bestimmen sein. Seine Zuständigkeit folgt aus § 343 Abs. 2 FamFG id Fassung vom 29.6.2015 iVm Art. 4 EuErbVO. Die vorgenannte Neufassung von § 343 FamFG ist zusammen mit der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 v. 4.7.2012) zum 17.8.2015 in Kraft getreten.
Die internationale Zuständigkeit in Erbsachen für Erbfälle mit Auslandsbezug ab dem 17.8.2015 ergibt sich nunmehr grundsätzlich aus Art. 4 ff EuErbVO iVm § 97 FamFG (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Rn 45 zu Vorbem. zu §§ 97–110; ders. aaO Rn 5 zu § 105 FamFG). Die EuErbVO ist ein europäischer Rechtsakt, der Vorrang vor den Vorschriften des FamFG hat (§ 97 FamFG). Durch die Anwendung der EuErbVO soll ein Gleichlauf des anwendbaren Erbrechts mit dem Recht des (Aufenthalts-)Mitgliedstaates des Erblassers im Todeszeitpunkt – abgesehen von den in der Verordnung vorgesehenen abweichenden Fällen der Rechtswahl und der Prorogation – hergestellt werden (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., Rn 8 zu § 1960 iVm Rn 6–8 zu § 2353 mwN). Nach Art. 4 EuErbVO ist hinsichtlich der Gerichtszuständigkeit nicht zwischen streitiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit zu unterscheiden und an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers anzuknüpfen. Dieser könnte im vorliegenden grenzüberschreitenden Fall entweder in Polen oder in Deutschland gelegen haben. Der letzte gewöhnliche Aufenthalt ist in diesem Zusammenhang entsprechend dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (vgl. hierzu im Einzelnen: Hess in Dutta/Herler, Die Europäische Erbrechtsverordnung, 2014, S. 134 f mwN), unter Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der persönlichen und familiären Eingliederung des Erblassers in den (Aufenthalts-)Mitgliedstaats, zu bestimmen. Darüber hinaus sind für eine Auslegung die Erwägungsgründe 23 und 24 der EuErbVO heranzuziehen (vgl. Geimer/Schütze/Wall, IRV, Stand: November 2015, Rn 6, 54 ff zu Art. 4 EuErbVO). Maßgebend bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist danach der "Mittelpunkt des Lebensinteresses des Erblassers". Dies erfordert eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen, insbesondere der Dauer und der Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers im Zweitstaat.
Vorliegend spricht eine weit überwiegende Gesamtheit von Umständen dafür, dass der Erblasser seinen Lebensmitt...