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Durch den geschickten Einsatz eines sog. Familienpools kann die Vermögensnachfolge optimal gesteuert und gesichert werden. Die nachfolgenden Generationen können auf diese Weise als Gesellschafter an dem Vermögen der Familie beteiligt werden, wobei die Stimmrechte sowie die Gewinnbezugsrechte zunächst noch überproportional bei den "Senioren" verbleiben. Diese Gestaltung bietet sich bereits bei Mandanten mit mittlerem Vermögen an. Bei komplexen Immobilien- und Gesellschaftsbeteiligungen wird der Berater den Einsatz eines Familienpools zwingend in Betracht ziehen müssen, da wohl nur so eine "Zersplitterung" des Vermögens vermieden und eine langfristig rentable Vermögensverwaltung sichergestellt werden kann.
A. Fallbeispiel für typische Einsatzbereiche eines Familienpools
Der Einsatzbereich und die erheblichen Gestaltungsspielräume durch den Einsatz eines Familienpools sollen anhand des nachfolgenden Fallbeispiels deutlich gemacht werden.
Fallbeispiel
Die Eheleute M und F haben zwei Kinder (T und S), die verheiratet sind und bereits jeweils zwei eigene noch minderjährige Kinder haben. M und F sind zu je 1/2 Miteigentümer von zwei vermieteten Mehrfamilienhäusern mit einem Verkehrswert von jeweils ca. 1.500.000 EUR sowie eines selbst bewohnten Einfamilienhauses im Wert von ca. 500.000 EUR. Zudem verfügen sie über ein Aktiendepot mit einem Kurswert von derzeit 250.000 EUR. Die Mehrfamilienhäuser erbringen jährliche Mieteinnahmen von jeweils 80.000 EUR. M und F sind beide 70 Jahre alt und im Ruhestand. M war Zahnarzt und erhält eine Versorgungswerkrente iHv 3.500 EUR. F war Lehrerin und erhält eine Pension iHv 3.000 EUR.
Für jedes Enkelkind zahlen M und F momentan monatlich einen Betrag iHv 500 EUR in einen Aktienfonds ein. Die beiden Kinder werden immer mal wieder bei Sonderanschaffungen finanziell unterstützt. Ansonsten haben weder die Kinder noch die Enkelkinder bisher finanzielle Zuwendungen erhalten.
Gestaltungsziel: Das Vermögen soll steueroptimiert auf die Kinder und Enkelkinder übertragen werden, wobei M und F die größtmögliche Flexibilität behalten wollen. Insbesondere wollen sie sich im Alter nicht finanziell einschränken müssen.
B. Gestaltungsempfehlung
Die Gestaltungsempfehlung könnte z. B. wie folgt aussehen:
I. Einbringung von Immobilien und Depot in einen Familienpool
Es bietet sich die Einbringung der beiden Mehrfamilienhäuser und des Wertpapierdepots in einen Familienpool in der Form einer Kommanditgesellschaft an. An dieser würden zunächst die Eheleute M und F sowie deren Kinder S und T in Höhe der noch nicht ausgenutzten Schenkungsteuerfreibeträge von zurzeit jeweils 400.000 EUR pro Kind und Elternteil beteiligt. Auf diese Weise könnte bereits Vermögenssubstanz iHv 1.600.000 EUR auf die nächste Generation übertragen werden. Bereits in der Einbringungsurkunde sollte dann unbedingt ein Rücktrittsrecht für M und F als Einbringende enthalten sein, da dies die effektivste Störfallvorsorge ist. So können M und F über ihr Rücktrittsrecht der Gesellschaft wieder die "Substanz" entziehen, wenn z. B. eines der Kinder insolvent wird oder die Gesellschaft aus wichtigem Grund kündigt.
II. Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf Enkelkinder
Die Enkelkinder könnten dann in einem zweiten Schritt an der Gesellschaft beteiligt werden, indem M und F in Höhe der Schenkungsteuerfreibeträge von zur Zeit 200.000 EUR pro Enkelkind und Großelternteil Kommanditanteile an die Enkelkinder übertragen. Die direkte Beteiligung der Enkelkinder bereits bei der Gründung der Gesellschaft bietet sich nicht an, da dann für jedes Enkelkind ein separater Ergänzungspfleger bestellt werden muss. Bei Gesellschaftsgründung können nämlich theoretisch widerstreitende Interessen zwischen den Enkelkindern untereinander bestehen, was die Bestellung nur eines Ergänzungspflegers für alle Enkelkinder ausschließt. Bei einer späteren Beteiligung der Enkelkinder durch Abtretung von Gesellschaftsanteilen von M und F an die Enkelkinder kann ein Ergänzungspfleger nach hM alle Enkelkinder gemeinsam vertreten, da gleichgerichtete Interessen vorliegen.
Zudem kann auch durch eine entsprechende Ausgestaltung von Rücktrittsrechten in den Abtretungsverträgen eine zielgenaue "Störfallvorsorge" im Verhältnis zu den jeweiligen Enkelkindern erreicht werden. Ohne ein Rücktrittsrecht in dem Übertragungsvertrag könnte insbesondere nicht verhindert werden, dass minderjährige Kommanditisten mit Erreichen der Volljährigkeit über die Ausübung des Sonderkündigungsrechts ge...