Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zutreffend ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerde bereits unzulässig ist.
1. Dabei kann nach Ansicht des Senats dahinstehen, ob die Beschwerde bereits deshalb unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist des § 63 FamFG versäumt hat. Auf die kontrovers diskutierte Frage, ob § 63 Abs. 3 FamFG auch dann anzuwenden ist, wenn ein bislang nicht am Verfahren Beteiligter erstmals nach Ablauf der Beschwerdefrist Beschwerde einlegt, kommt es nicht an.
2. Der Beschwerdeführer ist hier jedenfalls deshalb nicht beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 FamFG, weil er weder die Verletzung eines eigenen subjektiven Rechts rügen kann (Abs. 1), noch folgt seine Beschwerdeberechtigung aus § 59 Abs. 3 FamFG.
a) Eine Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG liegt nicht vor.
aa) Für diese ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht erforderlich. Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. Nicht ausreichend sind demgegenüber lediglich wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte Interessen (BGH FamRZ 2013, 1035; OLG München FamRZ 2016, 1387; OLG Hamm FGPrax 2014, 165, 166; NK-Nachfolgrecht/Horn, 1. Aufl, 2014 § 59 Rn 2; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 59 Rn 2).
bb) Ein derartiges subjektives Recht des Beschwerdeführers ist aber nicht ersichtlich.
Ziel der Beschwerde ist es, die ursprünglichen Anordnungen der Erblasserin gegenüber dem Testamentsvollstrecker wiederherzustellen. Davon erhofft sich der Beschwerdeführer, dass Vermögen, das jetzt der Testamentsvollstreckung unterliegt, freigegeben wird mit der Folge, dass die Vorerbin dann selbst leistungsfähig wäre und der Beschwerdeführer deswegen seinerseits von der Erbringung von Sozialleistungen gegenüber der Vorerbin befreit würde.
Dieses Interesse des Beschwerdeführers ist aber kein rechtliches Interesse im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG, sondern allenfalls ein – unbeachtliches – wirtschaftliches Interesse.
(1) Zweck der Testamentsvollstreckung ist es, die Anordnungen des Erblassers auszuführen. Der Erblasser hat somit über seinen Tod hinaus die Möglichkeit, auf den Nachlass Einfluss zu nehmen (NK-BGB/Kroiß, 4. Aufl. 2014 vor § 2197 Rn 4). Somit beschränkt die Testamentsvollstreckung von Anfang an die Rechte des Erben im Hinblick auf den Nachlass; der Testamentsvollstrecker wird im Interesse des Erblassers, nicht der Erben, tätig (Kroiß, aaO Rn 3).
(2) Die Umsetzung der Anordnungen des Erblassers findet ihre Grenze dort, wo der Nachlass durch sie ernsthaft gefährdet würde, § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB. Schutzrichtung der Norm ist der Nachlass selbst. Für eine derartige Gefährdung reicht es aus, wenn diejenigen Interessen am Nachlass beteiligter Perso- nen erheblich gefährdet werden, die der Erblasser durch seine Verwaltungsanordnungen hat fördern wollen (BayObLGZ 1961, 155, 159). Neben dem Testamentsvollstrecker können deshalb auch alle Personen, die an der Aufhebung von Anordnungen des Erblassers ein rechtliches Interesse haben, also z. B. Erben, Vermächtnisnehmer und Auflagenberechtigte einen entsprechenden Antrag stellen (BGH NJW 1961, 1717; Kroiß, aaO § 2216 Rn 23). Nicht hierunter fallen Nachlassgläubiger, Privatgläubiger des Erben oder Pflichtteilsberechtigte (BayObLGZ 1982, 459; Kroiß aaO; Heckschen in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Aufl. 2014, § 2216 Rn 28).
(3) Nichts anderes kann gelten, wenn es um die Frage geht, ob die ursprünglichen Anordnungen des Erblassers (im Beschwerdewege) wieder hergestellt werden. Wenn der Nachlassgläubiger, dessen Stellung mit der des Beschwerdeführers am ehesten vergleichbar ist, nicht beantragen kann, Anordnungen des Erblassers außer Kraft zu setzen, kann er auch nicht beantragen, dass sie nicht außer Kraft gesetzt werden, denn beides steht spiegelbildlich zu einander. Maßgeblich ist insoweit letztlich, dass Nachlassgläubiger oder Gläubiger des Erben keinen rechtlichen Anspruch auf einen bestimmten Nachlass haben.
2. Es ist auch keine Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 Abs. 3 FamFG ersichtlich.
a) Behörden können zur Wahrung öffentlicher Interessen beschwerdeberechtigt sein, wenn dies gesetzlich bestimmt ist; insoweit besteht eine Beschwerdeberechtigung unabhängig von der Beeinträchtigung eigener Rechte (Keidel/Meyer-Holz, aaO Rn 55). Sichergestellt werden soll auf diese Art und Weise, dass eine Fachbehörde, die für derartige Angelegenheiten zuständig ist, ihre speziellen Kenntnisse und Erfahrungen einbringen und zur sachgerechten Erledigung des Verfahrens beitragen kann.
b) Vorliegend ist eine derartige gesetzliche Bestimmung indes nicht ersichtlich. Nicht ausreichend dafür ist, dass der Beschwerdeführer allgemein Sozialhilfel...