Die Erblasserin verstarb am XXX im Alter von XXX Jahren. Sie war in einziger Ehe mit dem am XXX vorverstorbenen XXX verheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Erblasserin hatte auch keine außerhalb der Ehe geborenen Kinder und niemanden als Kind angenommen. Aus der ersten Ehe ihres vorverstorbenen Ehemannes ging der am XXX verstorbene XXX hervor. Der Beteiligte zu 3, geb. XXX, ist dessen Sohn. Die Erblasserin hatte zwei Geschwister; zum einen die am XXX vorverstorbene XXX, deren Abkömmlinge sind die Beteiligten zu 1 und 4, sowie einen Bruder, den Beteiligten zu 2. Es liegen folgende letztwillige Verfügungen der Erblasserin vor:

1. Ein von ihrem vorverstorbenen Ehemann niedergeschriebenes und von ihr unterschriebenes gemeinschaftliches Testament, das wie folgt lautet:

Zitat

"Erbvertrag! "

Wir setzen uns gegenseitig als alleinige Erben in der Weise ein, daß der Überlebende Vollerbe sein soll. Wer Längstlebende von uns soll von meinem Sohn XXX, geb. am XXX beerbt werden.

Ort, den 21.3.1976

Unterschrift (Ehemann)

Ort, den 21.3.1976

Unterschrift (Erblasserin)

2. Mit Testament vom 28.02.2007 setzte die Erblasserin die Beteiligten zu 1 und 2 zu Erben zu je 1/2 ein.

3. Mit Testament vom 12.06.2016 bestimmte die Erblasserin die Beteiligte zu 1 zu ihrer Alleinerbin. Außerdem findet sich in dem Testament folgender Satz: “Mein erstes Testament ist ungültig!“.

Mit Beschluss vom 23.2.2017 stellte das Nachlassgericht die Tatsachen auf Erteilung eines Alleinerbscheins entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 1 vom 13.12.2016 fest. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 3.

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