Das Stufenbegehren hat insgesamt keinen Erfolg. (...) Die Anträge sind insgesamt unbegründet und führen zur vollständigen Zurückweisung des Stufenbegehrens.
Über die in einem Stufenantrag nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG iVm § 254 ZPO verbundenen Anträge konnte eine einheitliche Entscheidung ergehen, da sich schon bei Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH NJW 2017, 1946 ff mwN).
Der Antragstellerin steht schon kein Nachabfindungsanspruch aus § 13 HöfeO und demnach auch kein Auskunftsanspruch aus § 13 Abs. 10 HöfeO zu, da die Antragstellerin in § 2 des Erb- und Pflichtteilsverzichtsantrages vom ...1987 (Urkundenrolle-Nr. .../87) wirksam auf Ansprüche aus § 13 der HöfeO verzichtet hat. Die Antragstellerin hat sich mit dem erklärten notariellen Verzicht jegliche Grundlage für Abfindungs-und Nachabfindungsansprüche entzogen, weil sie nicht nur aus dem Kreis der Miterben ausgeschieden, sondern sogar zudem noch ausdrücklich auf Ansprüche aus § 13 HöfeO verzichtet hat (vgl. BGH vom 29.11.1996, NJW 1997, 653 ff).
Der Antragstellerin steht gegenüber dem Antragsgegner, der als Alleinerbe gemäß § 1922 BGB in die rechtliche Stellung seiner am ...2016 verstorbenen Mutter, die ihrerseits nach § 1922 BGB in die vertraglichen Pflichten ihres am ...2006 verstorbenen Mannes eingetreten ist, als Vertragspartei des Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom ...1987 (Urkundenrollen-Nr. .../87) auch kein Anspruch auf Anpassung/Abänderung der dem Vertrag zugrunde liegenden, in § 1 geregelten, Abfindungsvereinbarung zu.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der hier einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage gerichtet auf Anpassung des dem Verzicht zugrunde liegenden Abfindungsvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlagen gemäß § 242 BGB(§ 313 BGB) und zwar dergestalt, dass die Antragstellerin billigerweise nach höferechtlichen Grundsätzen in entsprechender Anwendung des § 13 HöfeO abzufinden wäre (vgl. BGH vom 29.11.1996, NJW 1997, 653 ff). Einem etwaigen Anspruch stünde jedenfalls die Einrede der Verjährung entgegen oder aber er wäre verwirkt.
Voraussetzung eines Anspruchs ist zunächst, dass die Vertragsparteien, d. h. die Eltern der Beteiligten, die Antragstellerin und die weiteren Geschwister bei Abschluss des Abfindungsvertrages vom ...1987 von einer Geschäftsgrundlage, d. h. von einem gemeinsamen Zweck ausgegangen sind, den sie angestrebt haben, ohne ihn zum Vertragsinhalt zu machen. Der von den Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages am ...1987 angestrebte Zweck lag jedenfalls nicht darin, dass auch die Fortführung durch einen der Nachkommen des Antragsgegners Grundlage der Verzichts- und Abfindungsvereinbarung sein sollte.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verzichtsvertrages am ...1987 war der Antragsgegner noch kinderlos. Die Antragstellerin trägt daher auch entsprechend dem nach der Lebenserfahrung zu erwartenden Verständnis der Vertragsbeteiligten folgerichtig vor, dass es ihrem Vater bei Vertragsschluss darum gegangen sei, den Hof als Vollerwerbsbetrieb zu erhalten und ihn an einen Nachfolger, nämlich an den Antragsgegner als "neu erkorenen Hoferben" zu übergeben, so dass dieser ihn in diesem Zustand erhält, weiterführt und ausbaut. Der Verzichtsvertrag vom ...1987 sollte der Absicherung des Vollerwerbsbetriebes "im Vorhinein und für den unerwarteten Todesfall" dienen.
Es wird von der Antragstellerin schon nicht hinreichend konkret vorgetragen und unter Beweis gestellt und ist auch nicht anderweitig ersichtlich, dass nach dem Willen der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss am ...1987 das Schicksal dieses Vertrages – hier des Abfindungsvertrages – auch davon abhängen sollte, dass etwaige künftige Nachkommen des Antragsgegners den Hof als Vollerwerbsbetrieb weiterführten.
Auf die weitere Entwicklung hatten die damaligen Vertragsparteien weder Einfluss noch konnten sie davon ausgehen, dass der Antragsgegner überhaupt Abkömmlinge haben werde und diese in jedem Fall den Beruf des Landwirts erlernen werden. So trägt die Antragstellerin auch lediglich vor, dass es später der größte Wunsch des Vaters der Beteiligten gewesen sei, dass der Hof in der nächsten Generation wieder angespannt werden sollte. Ihre Eltern hätten lange gehofft, dass eines der Enkelkinder den Betrieb wieder anspannen würde.
Allein der Umstand, dass die Vertragsparteien nach der Lebenserfahrung die Erwartung hatten und gehofft haben, dass der Antragsgegner als künftiger Hoferbe werde Nachkommen haben, von denen ein Nachkomme bereit sein werde, den Hof fortzuführen, reicht nicht aus, um dies als verbindliche Geschäftsgrundlage zu vereinbaren.
Hinzu kommt, dass die Vertragsparteien sich auf eine Geschäftsgrundlage verständigt hätten, deren Wegfall überhaupt nicht hinreichend konkret voraussehbar gewesen wäre und auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinreichend konkret feststeht. So ist schon zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher feststellbar, ob der aktuell flächenmäßig nur unwesentli...