Die M gehört nach § 13 b Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ErbStG vorbehaltlich des Abs. 2 zum begünstigten Vermögen. Daher ist mit Blick auf § 13 b Abs. 2 S. 1 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 a Abs. 8 Nr. 3) ErbStG zu prüfen, ob das Vermögen der M zu mehr als 50 beziehungsweise 10 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Folglich ist zu untersuchen, ob und inwieweit die von der M gehaltenen Beteiligungen einen Tatbestand des § 13 b Abs. 2 S. 2 ErbStG erfüllen.
Die Beteiligungen an T1 und T2 fallen vorbehaltlich anderer, sich aus deren Vermögenszusammensetzung ergebender Folgen unter § 13 b Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ErbStG. Diese Vorschrift stellt die Voraussetzung auf, dass das Vermögen der Töchter nicht mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen bestehe.
Mit Blick auf T2 ergibt sich: Die selbst gewerblich genutzten Grundstücke fallen in das begünstigte Vermögen – insbesondere ist mangels Drittüberlassung § 13 b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ErbStG nicht einschlägig –, die Kunstsammlung ist gemäß § 13 b Abs. 2 S. 2 Nr. 5 ErbStG Verwaltungsvermögen. Die Beteiligung der M an der T2 erfüllt somit den Tatbestand des § 13 b Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ErbStG, wenn der Wert der Kunstsammlung nicht mehr als 50 % des Gesellschaftsvermögens ausmacht.
Mit Blick auf T1 ergibt sich: Bei den Wertpapieren handelt es sich gemäß § 13 b Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ErbStG um Verwaltungsvermögen, bei dem Bargeld nicht. Die Beteiligung der M an der T1 erfüllt damit den Tatbestand des § 13 b Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ErbStG, wenn die Wertpapiere nicht mehr als 50 % des Gesellschaftsvermögens ausmachen.
Wenn der jeweilige Verwaltungsvermögensanteil 50 % übersteigt, ist die jeweilige Beteiligung zur Gänze unbegünstigt, ohne dass es auf die Juvenilität des (Tochter-)Verwaltungsvermögens ankommt. Die folgende Prüfung ist deshalb nur anzustellen, wenn dies nicht der Fall ist. Es soll nun angenommen werden, dass die Wertpapiere der T1 sowie die Kunstsammlung der T2 jeweils 20 % des Tochtervermögens ausmachen.
Unter dieser Annahme ist die Beteiligung der M an der T2 voll begünstigt, denn die Vermögenszusammensetzung der T2 erfüllt die Voraussetzungen des § 13 b Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ErbStG, und die Ausnahme des § 13 b Abs. 2 S. 3 ErbStG greift nicht ein, da die Kunstsammlung der T2 länger als zwei Jahre zuzurechnen ist. – Die Beteiligung der M an der T1 erfüllt ebenfalls den Tatbestand des § 13 b Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ErbStG. Allerdings kommt hier die Ausnahmevorschrift des § 13 b Abs. 2 S. 3 ErbStG zum Tragen: Die Wertpapiere stellen junges Verwaltungsvermögen dar, das nach der hier vertretenen Auffassung (anders nach der Auffassung der Finanzverwaltung) im Sinne des § 13 b Abs. 2 S. 3 ErbStG dem Betrieb der M "zuzurechnen" ist. Sie gehören damit nicht zum begünstigten Vermögen. Die auf die Wertpapiere entfallenden 2 Mio. EUR sind bei der Ermittlung des begünstigten Vermögens vom übertragenen Vermögen (20 Mio. EUR) abzuziehen. Ausgangsgröße der Begünstigung sind also nur 18 Mio. EUR, wovon dann je nach Begünstigungsregime 85 oder 100 % verschont werden.