I. Die Antragstellerin und ihre beiden Geschwister haben ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts A vom 1.2.2011 ihren am ... 2009 in X (Spanien) verstorbenen Vater zu je 1/3 Anteil beerbt. Die drei Erben sind deutsche Staatsangehörige und wohnen in Spanien. Auch der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger und wohnte seit Jahren in Spanien. Er war Eigentümer von drei Grundstücken, zwei in A und eines in B belegen.
Die Grundbesitzwerte der Grundstücke wurden von den zuständigen Finanzämtern auf zusammen 1.284.301 EUR festgestellt. Außerdem war der Erblasser Inhaber von Konten und Depots bei zwei Banken und einer Sparkasse in Deutschland, deren Wert sich nach den eingegangenen Anzeigen zum Todestag auf insgesamt 521.448 EUR belief.
Da die Antragstellerin trotz besonderer Aufforderungen keine Erbschaftsteuererklärung eingereicht hatte, schätzte der Antragsgegner die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Erbschaftsteuer für den Erwerb der Antragstellerin von Todes wegen nach ihrem Vater mit Bescheid vom 23.11.2011 auf 63.390 EUR fest. Dabei berücksichtigte er nur die inländischen Grundstücke mit einem Wert von insgesamt 1.284.301 EUR abzüglich einer Pauschale für Erbfallkosten von 10.300 EUR und rechnete den drei Erben den Erwerb zu gleichen Teilen zu. Hiervon zog das Finanzamt einen Freibetrag von 2.000 EUR gemäß § 16 Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ab.
Zur Begründung des gegen den Erbschaftsteuerbescheid eingelegten Einspruchs trug die Antragstellerin vor, eine abschließende Entscheidung sei noch nicht möglich, weil die Verkehrswerte des Grundbesitzes auf den Todestag nicht rechtskräftig ermittelt worden seien und deshalb über den Wert des Erbes noch nicht befunden werden könne.
Zudem stehe ihr ein Freibetrag von 400.000 EUR zu. Die Ungleichbehandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen verstoße gegen die Grundfreiheiten. Insoweit werde auf das EuGH-Urteil vom 22.4.2010, C-510/08, verwiesen.
Über den Einspruch hat der Antragsgegner noch nicht entschieden, der Antragstellerin aber mitgeteilt, dass er die Einspruchsbegründung als Antrag nach § 2 Abs. 3 ErbStG ansehe und dass der Erbfall insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werde, wobei sich die unbeschränkte Steuerpflicht auf sämtliches inländisches und ausländisches Vermögen erstrecke.
Die am 19.3.2012 beantragte Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheids lehnte der Antragsgegner am 21.3.2012 ab. Mit ihrem am 26.3.2012 beim Finanzgericht eingegangenen Antrag verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter, wobei sie sich allerdings nur noch gegen die Nichtgewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG wendet. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids des Antragsgegners vom 23.11.2009 auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen, hilfsweise eine Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung zu gewähren. (...)