Der kinderlose Erblasser ist im März 2010 in München verstorben. Er war iranischer Staatsangehöriger schiitischer Religionszugehörigkeit und lebte seit 1967 in Deutschland. Die Beteiligte zu 1 ist seine Ehefrau. Sie ist seit Geburt deutsche Staatsangehörige. Seit der Eheschließung, die 1978 in Tönder/Dänemark erfolgte, lebten die Ehegatten in München. Einen Ehevertrag haben sie nicht geschlossen. Die Beteiligte zu 1 ist wie der Erblasser Muslimin. Die Beteiligten zu 2 bis 8 sind die Brüder und Schwestern des Erblassers; seine Eltern sind vorverstorben. Der Beteiligte zu 2 wohnt in Deutschland, die Beteiligten zu 3–8 leben im Iran. Der Nachlass besteht aus Guthaben bei deutschen Banken in Höhe von rund 42.000 EUR und der Abfindung für die Anteile des Erblassers an einer GmbH mit Sitz in München. Der Reinnachlasswert beträgt rund 70.500 EUR. Unbewegliches Vermögen ist nicht vorhanden; im Iran hatte der Erblasser kein Vermögen.
Es liegt ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament vom 27.11.1996 vor, das von der Ehefrau geschrieben und von beiden Ehegatten unterschrieben wurde. Darin setzen sich beide gegenseitig als Alleinerben ein. Das Testament wurde von beiden Ehegatten gemeinsam beim Nachlassgericht in besondere amtliche Verwahrung gegeben.
Die Beteiligte zu 1 hat zunächst beantragt, ihr einen Alleinerbschein aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 26.8.2010 hat sie den Antrag dahin abgeändert, dass sie Miterbin zu 3/4 sei und das restliche Viertel unter die Geschwister des Erblassers nach islamischem Recht aufzuteilen sei. Die Beteiligten zu 2 bis 8 haben die Erbschaft angenommen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12.12.2011 den Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen mit der Begründung, diese sei Miterbin nur zu 1/2 neben den Geschwistern des Erblassers geworden. Anzuwenden sei iranisches Recht, nach dem nicht wirksam testamentarisch verfügt werden könne. Es sei gesetzliche Erbfolge eingetreten; die Erbquote der Ehefrau betrage 1/4. Diese erhöhe sich nach § 1371 Abs. 1 BGB um 1/4, da deutsches Güterrecht anwendbar sei. Damit belaufe sich die Erbquote der Beteiligten zu 1 auf 1/2, was der Erbquote entspreche, die dem Erblasser beim Tod seiner Ehefrau nach iranischem Recht zugestanden hätte. Eine nochmalige Erhöhung der Erbquote aufgrund des ordre public sei nicht angezeigt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1, die darauf verweist, dass die gleichheitswidrige Erbquote nach iranischem Recht nicht durch den pauschalierten Zugewinnausgleich nach deutschem Güterrecht ausgeglichen werde, der dem Ehemann zusätzlich zu seiner nach iranischem Erbrecht doppelt so hohen Erbquote ebenfalls zugestanden hätte.