Die Klägerinnen begehren von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Ausübung eines ihm nicht zustehenden Gestaltungsrechts. Die Klägerinnen sind die beiden Töchter des Beklagten. Mit notariellem Vertrag vom 24.11.1983 des Notars (...) schenkte der Beklagte seinen drei Kindern, unter anderem den beiden Klägerinnen, zu je 1/3-Anteil seinen ¾-Anteil an dem Hausanwesen in (...). Mit gleichem notariellem Vertrag wurde den Kindern jeweils weiterer Grundbesitz geschenkt. (...)
Mit Schreiben vom 14.11.2013 erklärte der Beklagte beiden Klägerinnen gegenüber, dass er die Schenkung aus dem Übergabevertrag vom 24.11.1983 wegen Verarmung des Schenkers gemäß § 528 BGB widerrufe. (...) Die Klägerinnen konsultierten sodann ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten. Dieser wies mit Schreiben vom 26.11.2013 den erklärten Widerruf der Schenkung gemäß § 529 BGB wegen Ablaufs der 10-Jahresfrist zurück. Daraufhin bestätigte der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten, dass keine weiteren Rechte aus dem Widerruf geltend gemacht werden. Der Beklagte hat unstreitig ein monatliches Einkommen in Höhe von 4.146,37 EUR. Unstreitig ist zudem Sparguthaben in Höhe von etwa 29.000,00 EUR vorhanden. Hinsichtlich der Ausgaben des Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig, dass für den DRK-Seniorenservice monatlich Beträge in Höhe von 4.116,53 EUR und 33,95 EUR anfallen. Die weiteren Positionen, welche der Beklagte in seinem Widerrufsschreiben vom 14.11.2013, auf welches auch insoweit Bezug genommen wird, anführt, sind zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 13.2.2014 haben die Klägerinnen gegenüber dem Beklagten eine Schadensersatzforderung in Höhe von 4.770,47 EUR geltend gemacht. Mit Schreiben vom 18.3.2014 wurde die Forderung zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen vor, zwischen dem Einkommen und den Ausgaben des Beklagten bestehe keine nennenswerte Differenz. Die von ihm aufgeführten Ausgaben würden bestritten. So falle insbesondere der Gartenservice nicht an und die das Hausanwesen betreffenden Ausgaben seien von der Ehefrau des Beklagten zu tragen. Der Beklagte sei pflegebedürftig und könne insbesondere nicht mehr lesen. Die in Ansatz gebrachten Ausgaben wie Rundfunkgebühren, Verlagsgruppe Kabel, Telekom etc. seien daher nicht nachvollziehbar.
Zudem habe der Beklagte vorrangig sein Sparguthaben einzusetzen. Der erklärte Widerruf sei wegen Ablaufs der 10-Jahresfrist offensichtlich verfristet gewesen. Es habe den Klägerinnen zugestanden, sich anwaltlich beraten zu lassen. Insoweit sei es auch nicht geboten gewesen, sich mit einer mündlichen Beratung zufrieden zu geben. (...)
Der Beklagte trägt vor, eine Gegenüberstellung seiner monatlichen Einnahmen und Ausgaben ergäbe, dass eine Unterdeckung in Höhe von 1.200,00 EUR monatlich gegeben sei. Der Beklagte habe lediglich ein ihm zustehendes gesetzliches Widerrufsrecht ausgeübt, sodass keine Haftung ausgelöst werden könne. Die Geltendmachung des Widerrufs sei vielmehr als allgemeines Lebensrisiko anzusehen. Die Ausschlussfrist des § 529 Abs. 1 BGB stelle zudem eine Einrede dar. Der Anpruch sei daher nicht erloschen, sondern lediglich nicht mehr durchsetzbar. Zudem sei ein Tätigwerden des Klägervertreters nicht erforderlich gewesen, den Klägerinnen sei zuzumuten, die Einrede eigenständig zu erheben. Es werde zudem bestritten, dass die Klägerinnen die Kostennote ihrer Verfahrensbevollmächtigten bezahlt hätten. Auch werde die Höhe des Anspruchs bestritten, und es werde bestritten, dass der geltend gemachte Gegenstandswert zutreffend sei. (...)