Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Erbfolge nach dem Testament vom 24.7.2012 bestimmt.
1. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB war.
a) Nach der Konzeption des § 2229 BGB, wonach die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, gilt jedermann, der das 16. Lebensjahr (§ 2229 Abs. 1 BGB) vollendet hat, solange als testierfähig, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist (vgl. Lauck in: Burandt/Rojahn, Erbrecht 2. Auflage <2014> § 2229 BGB Rn 22 mwN). Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Testierunfähig ist derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden. Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildungen braucht nicht darin zutage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt oder von der Tragweite seiner letzten Anordnungen, insbesondere von der Auswirkung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen, zu machen vermag, sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen.
Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob die konkrete letztwillige Verfügung ihrem Inhalt nach besonders einfach oder schwierig ist (st. Rspr.; vgl. OLG München FamRZ 2007, 2009/2011 mwN), wie es auch nicht darum geht, den Inhalt letztwilliger Verfügungen auf seine Angemessenheit zu beurteilen, sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen gefasst werden konnte (BayObLGZ 1999, 205/210 f).
b) Unter Zugrundlegung dieser Grundsätze ist der Senat nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Erblasser im hier allein maßgebenden Zeitpunkt der Testamentserrichtung (24.7.2012) seine Entscheidungen krankheitsbedingt nicht mehr allein und unbeeinflusst treffen konnte und nicht mehr in der Lage war, sich ein klares Urteil über die Tragweite ihrer Anordnungen zu bilden.
aa) Der Sachverständige Dr. D. hat bei seiner Beurteilung die Erkenntnisse aus der Patientenakte des Erblassers im Klinikum Großhadern, den ärztlichen Stellungnahmen der den Erblasser dort behandelnden Ärzte sowie der Kontaktpersonen auf der Station G 10 (Frau S. <Stationsleitung>, Frau H. <medizinische Fachangestellte>Frau R. <Krankenschwester>) und den Beobachtungen der Besucher des Erblassers (Zeuge L. am 23.7.2012 bzw. Zeugin Dr. C. zusammen mit der Beschwerdeführerin am 25.7.2012) umfassend berücksichtigt.
Hinweise auf psychiatrische Vorerkrankungen lägen ebenso wenig vor wie darauf, dass seine schwere körperliche Erkrankung (chronische lymphatische Leukämie) eine wesentliche depressive Verstimmung zur Folge gehabt hätte. Dass das Krankheitsbild zu Manifestationen im zentralen Nervensystem führt und dadurch bedingte mögliche direkte Auswirkungen auf die psychiatrische Befindlichkeit habe, werde in der Literatur nicht erwähnt.
Relevante Störungen des psychopathologischen Befundes seien erst in den letzten Tagen vor dem Tod des Erblassers beschrieben. Nach der Wahrnehmung der Person des Erblassers durch Dritte in diesen Tagen ("Minderung in seiner Wachheit"; vom Antrieb her beeinträchtigt; der Erblasser habe zuletzt den Eindruck gemacht, er habe diese kaum erkennen können; Bezeichnung als "eher komatös"), komme ein delirantes Syndrom in Betracht. Dieses sei – ausgehend von der Klassifikation des ICD-10 – in seinem Vollbild nicht belegt. Somit käme nach der Kategorisierung nach ICD-10 eine "sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns infolge CLL-assoziierter somatischer Komplikationen und der Auswirkungen sedierender und analgesierender Medikation (F07.8) in Betracht. "
bb) Eine solche organische Störung allein reicht jedoch nicht aus, um Testierunfähigkeit anzunehmen. Hinzukommen muss, dass der Erblasser infolgedessen nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenser...