Die Klägerin macht gegen die Beklagten aus ererbtem Recht Darlehensrückzahlungsansprüche geltend. Maximilian Stefan U. sen. (im Folgenden: Erblasser) gewährte seinem Sohn Maximilian Stefan U. jun. am 2. März 1977 ein Darlehen über 50.000 DM sowie 1981 ein weiteres Darlehen über 200.000 Schweizer Franken (im Folgenden CHF). Am 28. März 1985 verstarb der Erblasser, der von der Klägerin (Tochter des Erblassers), Irene U. (Ehefrau des Erblassers) und U. jun. beerbt wurde. Am 16. Oktober 1996 verschied Irene U., deren Erben die Klägerin, U. jun., Dr. Jenny N. und Nikolas N. sind. Am 1. Oktober 2006 verstarb U. jun., der von den drei Beklagten beerbt wurde. Am 5. März 1997 erteilte das Nachlassgericht einen Erbschein, der als Erben des Erblassers die Klägerin sowie U. jun. auswies. Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. März 1999 kündigte die Klägerin die Darlehen gegenüber den Beklagten. Ferner nahm die Klägerin U. jun., Dr. Jenny N. und Nikolas N. im Verfahren 2/31 O 455/02 Landgericht Frankfurt am Main auf Erbauseinandersetzung nach dem Erblasser in Anspruch. Durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 27. August 2004 wurden die Beklagten jenes Verfahrens verurteilt, einem im Einzelnen beschriebenen Teilungsplan zuzustimmen. Unter anderem sollten von dem Rückzahlungsanspruch des Darlehens über 50.000 DM (= 25.564,59 EUR) U. jun., die Klägerin sowie die Erbengemeinschaft nach Irene U. je 1/3 erhalten, mithin jeweils 8.521,53 EUR, sowie von dem Rückzahlungsanspruch des Darlehens über 200.000 CHF ebenfalls je 1/3, die Klägerin mithin 66.666,67 CHF.
Mit Beschluss vom 23. April 2004 zog das Nachlassgericht den am 5. März 1997 erteilten Erbschein ein und erteilte einen neuen gemeinschaftlichen Erbschein, ausweislich dessen die Klägerin, Irene U. und Maximilian Stefan U. jun. Erben zu je 1/3 des Erblassers sind. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Oktober 2008 kündigten die Klägerin, Dr. Jenny N. und Nikolas N. gegenüber den Beklagten als Rechtsnachfolgern von U. jun. erneut die Darlehen. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf anteilige Rückzahlung der beiden Darlehen in Höhe von 10.651,91 EUR sowie 54.658,34 EUR in Anspruch. Ihren Anspruch berechnet sie aus ihrem eigenen Anteil von 1/3 am Nachlass des Erblassers sowie ihrem 1/4-Anteil an dem weiteren 1/3-Anteil der Irene U. Die Beklagten haben unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Begehren weiter.