Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZEV 2015, 476 (mit Anmerkung Weidlich) abgedruckt ist, hat ausgeführt, die Klägerin sei aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 7.4.1977 Alleinerbin der Mutter geworden, da das Testament weder wirksam widerrufen noch angefochten worden sei. Die Verfügungen der Ehegatten zur Schlusserbeneinsetzung der Klägerin seien wechselbezüglich im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB. Die Beklagte habe die Verfügung der Mutter zur Schlusserbeneinsetzung gemäß § 2285 BGB analog nicht anfechten können, da die Mutter als letztverstorbener Ehegatte ihr Recht zur Selbstanfechtung der wechselbezüglichen Verfügung bereits durch Fristablauf verloren gehabt habe. Die Jahresfrist des § 2283 BGB habe mit dem Tod des Vaters zu laufen begonnen, da die Mutter nach dem Vortrag der Beklagten zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von dem behaupteten Motivirrtum gehabt habe. Den Fragen, ob ein Motivirrtum vorgelegen habe und ob der Vater ggf. einen Widerruf seiner wechselbezüglichen Verfügung trotz Erkennens dieses Irrtums bewusst unterlassen habe, müsse nicht nachgegangen werden. Entgegen der in der Literatur überwiegend vertretenen Ansicht sei auch eine Anfechtung der wechselbezüglichen Verfügung des erstversterbenden Ehegatten durch einen Dritten gemäß § 2285 BGB analog ausgeschlossen. Andernfalls würde man der Beklagten ein Recht einräumen, das zum Nachteil des überlebenden Ehegatten zu dem gleichen Ergebnis führte wie das Recht zum Widerruf, von dem der Vater aber trotz Kenntnis des "Anfechtungsgrundes" keinen Gebrauch gemacht habe. Hätte der Vater zu Lebzeiten seine wechselbezügliche Verfügung widerrufen, hätte die Mutter darauf durch eine eigene letztwillige Verfügung angemessen reagieren können. Wenn man nun der Beklagten nach dem Tod der Eltern ein Anfechtungsrecht hinsichtlich der wechselbezüglichen Verfügung des erstverstorbenen Vaters zubilligte, verletzte man die durch § 2271 Abs. 1 BGB geschützten Interessen der Mutter.
Das Gericht halte außerdem dafür, dass die Eltern durch die Beibehaltung des Testaments eine Bestätigung vorgenommen hätten, oder der behauptete Motivirrtum nicht kausal geworden sei. Auch aus diesem Grund sei eine Anfechtung nicht möglich.
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Nach den in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Verfügungen zur Schlusserbeneinsetzung der Klägerin durch beide Ehegatten in dem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB. Eine wirksame Anfechtung der Verfügung des Vaters zur Schlusserbeneinsetzung hätte daher gemäß § 2270 Abs. 1 BGB auch die Unwirksamkeit der entsprechenden Verfügung der Mutter zur Folge.
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Verfügung der Mutter zur Schlusserbeneinsetzung gemäß § 2285 BGB analog nicht anfechten konnte. Nach dieser Regelung kann ein Dritter vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag nicht mehr aufgrund der §§ 2078, 2079 BGB anfechten, wenn das Recht des Erblassers, die Verfügung aus demselben Grund anzufechten, zur Zeit des Erbfalls erloschen ist. Die erbvertragliche Vorschrift des § 2285 BGB ist auf die wechselbezüglichen Verfügungen des letztverstorbenen Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament entsprechend anwendbar (Senatsbeschl. v. 15.6.2010 – IV ZR 21/09, ZEV 2010, 364 Rn 7; Senatsurt. v. 15.5.1985 – IVa ZR 231/83, FamRZ 1985, 1123 unter IV 2; v. 18.1.1956 – IV ZR 199/55, FamRZ 1956, 83, 84). Die entsprechende Anwendung folgt aus der engen Verwandtschaft und völligen Gleichheit der Rechtslage, die gegenüber dem durch Erbvertrag gebundenen Erblasser und dem überlebenden Ehegatten besteht, soweit jener das ihm wechselbezüglich Zugewendete nicht ausgeschlagen hat (RGZ 77, 165, 167 f). Das Recht zum Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung erlischt gemäß § 2271 Abs. 2 S. 1 HS 1 BGB mit dem Tod des anderen Ehegatten, sodass der überlebende Ehegatte von diesem Zeitpunkt an wie der Erblasser beim Erbvertrag grundsätzlich an seine Verfügung gebunden ist. Es gibt daher keinen Grund, den anfechtungsberechtigten Dritten gegenüber dem gemeinschaftlichen Testament besser zu stellen und den überlebenden, gebundenen Ehegatten nicht ebenso wie den Vertragserblasser in die Lage zu versetzen, durch das Unterlassen der Anfechtung nach freiem Belieben das Anfechtungsrecht des Dritten zu zerstören (vgl. RG aaO S. 169).
Im vorliegenden Fall war die Jahresfrist des § 2283 Abs. 1 BGB für eine Selbstanfechtung durch die Mutter zur Zeit des Erbfalls bereits abgelaufen, da sie nach dem Beklagtenvortrag den behaupteten Motivirrtum als Anfechtungsgrund bereits bei ihrer Versöhnung mit der Beklagten, etwa ein Jahr nach Verfassen des gemeinschaftlichen Testaments erkannt hatte, sodass die Anfechtungsfrist mit dem Tod des Vaters im Jahr 1995 ...