Errichtete Testamente sollten in jedem Fall in die besondere amtliche Verwahrung gegeben werden. Hierdurch wird zum einen sichergestellt, dass sie vor Verlust und Unterdrückung durch Dritte geschützt sind. Zum anderen wird ein in der besonderen amtlichen Verwahrung befindliches Testament im Todesfall automatisch an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet. Seit der Änderung des Kostenrechts löst die Verwahrung eine vermögensunabhängige Gebühr in Höhe von 75 EUR aus (Nr. 12100 GNotKG), sodass nunmehr keine Gründe mehr für eine private Verwahrung von Testamenten sprechen dürften.
Soll das in der Schweiz beurkundete Testament in Deutschland verwahrt werden, so stößt der Erblasser zunächst auf das Problem, dass in den meisten Kantonen in der Schweiz das beurkundete Testament im Original beim Notar verbleibt und ggf. von ihm oder von einer anderen Stelle verwahrt wird. Hiervon ist abzuraten. Zum einen wird ein in der Schweiz verwahrtes Testament nicht automatisch in Deutschland eröffnet, da es diesbezüglich an einer entsprechenden Informationsübermittlung zwischen Deutschland und der Schweiz fehlt. Zum anderen können Erben mit dem Problem konfrontiert sein, dass ihnen die Verfügung in der Schweiz nicht bekannt ist oder zwischenzeitlich der Notar verstorben ist und sie sich nun auf die Suche nach dem Büronachfolger machen müssen. Schließlich kann sich die Frage stellen, ob eine Rücknahme der letztwilligen Verfügung aus der Verwahrung in der Schweiz – sofern sie in dem jeweiligen Kanton vor Eintritt des Erbfalls überhaupt zulässig ist - einen Widerruf des Testaments nach § 2256 BGB darstellen kann. Um diese Probleme von vornherein zu vermeiden, sollte die Beurkundung in einem Kanton stattfinden, in dem dem Erblasser die Urschrift des Testaments ausgehändigt wird und beim Notar lediglich eine Kopie verbleibt (z. B. Basel-Stadt nach § 17 S. 1 der Notariatsverordnung Basel-Stadt). Diese Urschrift kann folglich in Deutschland in die besondere amtliche Verwahrung gegeben werden.
Die Verwahrung von im Ausland errichteten Testamenten scheint auf den ersten Blick im FamFG nicht vorgesehen zu sein. § 344 Abs. 1 S. 1 FamFG regelt die örtliche Zuständigkeit von Amtsgerichten für die besondere amtliche Verwahrung und erfasst dem Wortlaut nach nur drei Fälle: (Ziff. 1) die Beurkundung bei einem deutschen Notar, (Ziff. 2) ein Nottestament sowie (Ziff. 3) das eigenhändige Testament nach § 2247 BGB. Daraus könnte man schließen, dass ein nach einer ausländischen Rechtsordnung errichtetes Testament nur dann in Deutschland verwahrt werden kann, wenn es die förmlichen Voraussetzungen eines eigenhändigen Testaments nach § 2247 BGB erfüllt. Diese Überlegung greift zu kurz. Die Regelungen des § 344 Abs. 1 S. 1 FamFG sind für den Erblasser nicht bindend. Nach § 344 Abs. 1 S. 2 FamFG kann der Erblasser nämlich jederzeit die Verwahrung bei einem örtlich nicht zuständigen Gericht verlangen. Der Erblasser kann sich deshalb selbst über die Regelungen in Satz 1 hinwegsetzen. Da für im Ausland beurkundete Testamente keine Zuständigkeitsregelung in Satz 1 enthalten ist und diese Testamente nach Maßgabe des Abkommens und der EuErbVO formgültig sind, ist deshalb anzunehmen, dass diese Testamente bei jedem Gericht in die besondere amtliche Verwahrung gegeben werden können, das vom Erblasser bestimmt wird. Dies entspricht auch der bundesweiten Praxis der Amtsgerichte, die im Ausland beurkundete Testamente ohne Weiteres in die besondere amtliche Verwahrung annehmen.