Die am 17.12.2004 verstorbene Erblasserin wurde unter anderem von den Parteien des Rechtsstreits beerbt. Zum Nachlass gehört der hälftige Miteigentumsanteil an einem mit einem Dreifamilienhaus bebauten Grundstück in D. Weitere Miteigentümer waren die Schwester des Klägers zu 1/4, der Kläger zu 1/8 sowie eine aus beiden bestehende Erbengemeinschaft nach Ulrich M. zu 1/8.
Der Kläger war als Testamentsvollstrecker der Erblasserin eingesetzt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Mit notariellem Kaufvertrag vom 14.5.2008 einschließlich Auflassung und Eintragungsbewilligung erwarb der Kläger den hälftigen Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft nach der Erblasserin sowie die Miteigentumsanteile seiner Schwester und der Erbengemeinschaft nach Ulrich M. Für die Erbengemeinschaft nach der Erblasserin handelte der Kläger als Testamentsvollstrecker. Als Gesamtwert der Immobilie wurden 388.444 EUR zugrunde gelegt. Hiervon entfielen auf die Erbengemeinschaft nach der Erblasserin 194.222 EUR. Der Kläger zahlte in der Folge die auf die Miteigentümer bzw. Miterben entfallenden anteiligen Beträge an diese aus.
Durch Beschluss des Nachlassgerichts vom 4.9.2008 wurde der Kläger aus dem Amt des Testamentsvollstreckers entlassen. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Das Grundbuchamt lehnte daraufhin die Eigentumsumschreibung ab, weil die Verfügungsbefugnis des Klägers nicht mehr gegeben sei. Der Kläger bat sodann die Miterben, am 3.9.2010 vor dem Notar erneut die Auflassung zu erklären. Zu diesem Termin erschienen jedoch nur drei der fünf Miterben, nicht dagegen die Beklagten. Für diese erklärte der Bürovorsteher des Notars als Vertreter ohne Vertretungsmacht die Auflassung. Die Beklagten verweigerten in der Folgezeit die Genehmigung.
Mit der Klage begehrt der Kläger, die Beklagten zu verurteilen, die Erklärung des als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelnden Bürovorstehers des Notars vom 3.9.2010 zu genehmigen, hilfsweise, das hälftige Miteigentum an dem Grundstück an den Kläger aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. Das Landgericht hat zum Verkehrswert des hälftigen Miteigentums des streitgegenständlichen Grundstücks zum Zeitpunkt der Veräußerung gemäß Vertrag vom 14.5.2008 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Klage danach abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.