Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. (...)Die Berufung ist jedoch nicht begründet. (...)
Als Rechtsgrundlage für das vom Kläger erhobene Begehren kommt § 74 SGB XII in Betracht; diese Bestimmung regelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Bestimmung nimmt im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein; den sozialhilferechtlichen Bedarf im Sinne des § 74 SGB XII stellt nicht die Bestattung als solche oder deren Durchführung dar; die Regelung dient vielmehr der Vermeidung einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten durch die Kosten der Beerdigung (vgl. BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 (jeweils Rn 15); ferner zur Vorgängerregelung in § 15 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 105, 51). Aufgrund der gegenüber den üblichen sozialhilferechtlichen Bedarfssituationen abweichenden Normstruktur sind deshalb Besonderheiten zu beachten. § 18 SGB XII findet keine Anwendung, weshalb es für einen Kostenübernahmeanspruch nach § 74 SGB XII ohne Belang ist, ob die Bestattung und eine etwaige Begleichung der Bestattungskosten bereits vor der Unterrichtung des Sozialhilfeträgers erfolgt ist (vgl. BSGE aaO); die Beklagte wurde vom Kläger über den Todesfall aber ohnehin bereits am 4.2.2011 in Kenntnis gesetzt.
Ein Kostenübernahmeanspruch des Klägers nach § 74 SGB XII lässt sich vorliegend indessen nicht begründen. Die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, wird in § 74 SGB XII nicht näher umschrieben oder definiert, sondern als anderweitig begründet vorausgesetzt (vgl. BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 (jeweils Rn 13)). Die Vorschrift beinhaltet im rechtlichen Ansatz nicht eine sozialhilferechtliche Unterstützung des Verstorbenen, sondern des Kostenpflichtigen; die Notwendigkeit eingegangener Kostenverpflichtungen als Voraussetzung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ist daher von dessen Person her zu bestimmen (vgl. schon BVerwGE 116, 287, 290; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5). Für die Annahme einer solchen Pflicht bedarf es mithin eines besonderen zivil- oder öffentlich-rechtlichen Status; dieser ist zu unterscheiden von dem Totensorgerecht, einer in familienrechtlichen Beziehungen begründeten, näheren Verwandten zustehenden Rechtsposition (BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 (jeweils Rn 17); ferner Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 Rn 49 ff [Stand: 30.10.2015]). Der erforderliche besondere Status kann etwa aus den Bestimmungen des Erbrechts (§ 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) oder des Unterhaltsrechts (z. B. § 1615 Abs. 2 BGB), aber auch aus landesrechtlichen Regelungen über die Bestattungspflicht herrühren (vgl. BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 (jeweils Rn 13); BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 (jeweils Rn 17); Senatsurt. v. 25.3.2010 – L 7 SO 4476/08 – und v. 25.4.2013 – L 7 SO 5656/11 – (beide juris) (rechtskräftig)); dagegen genügt die bloß werkvertragliche Vereinbarung mit einem den Bestattungsvorgang durchführenden Unternehmer nicht. Nicht ausreichend ist ferner, dass der Bestattungsberechtigte aus sittlicher Verpflichtung oder sonst "freiwillig" gehandelt hat und in diesem Rahmen Kostenverpflichtungen eingegangen ist (vgl. BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 74 Rn 6 (Stand: 05/13); H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage, § 74 Rn 7; Berlit in LPK-SGB XII, 10. Auflage, § 74 Rn 3). "Verpflichteter" im Sinne des § 74 SGB XII kann nach allem nur sein, wer der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft (BVerwGE 101, 50, 53; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; Senatsurt. vom 25.3.2010 und . 25.4.2013 aaO; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.3.2010 – L 15 SO 305/08 – (juris), rechtskräftig nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschl. des BSG v. 8.10.2010 – B 8 SO 49/10 B – [juris]).
Ein besonderer Status, der den Kläger "rechtlich notwendig" zur Tragung der Kosten der Bestattung von Ch.R. verpflichtet hätte, liegt nicht vor. Der Kläger, der seinem Vorbringen zufolge der "Lebensgefährte" der verstorbenen Ch.R. gewesen war, ist nicht kraft Gesetzes deren Erbe geworden (vgl. § 1922 Abs. 1, §§ 1924 ff BGB); eine letztwillige Verfügung der Ch.R. (§§ 1937, 1941 BGB) war ausweislich der Auskunft des Notariats H. vom 9.3.2011 sowie der eigenen Angaben des Klägers nicht vorhanden. Eine Kostentragungspflicht des Klägers nach § 1968 BGB scheidet mithin aus. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Klägers, der mit Ch.R. nicht verheiratet gewesen war und zu ihr auch in keinem Verwandtschaftsverhältnis gestanden hatte (vgl. zu den Grundvoraussetzungen für eine Unterhaltspflicht §§ 1360, 1601 BGB), war gleichfalls nicht gegeben, sodass auch eine Pflicht zur Tragung der Beerdigungskosten nach den §§ 1360a Abs. 3, 1615 Abs. 2 BGB nicht bestanden...