Für die Verjährung des Anspruchs gemäß § 2329 BGB hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung geschaffen, die wortgleich innerhalb der Erbrechtsreform beibehalten wurde (§ 2332 Abs. 2 BGB bis zum 31.12.2009, § 2332 Abs. 1 BGB seit dem 1.1.2010). Demzufolge beginnt die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs mit dem Erbfall.

Ein Abkömmling kann die Vaterschaft des Erblassers, seines möglichen leiblichen Vaters, auch erst nach dem Tod des potenziellen Vaters gerichtlich feststellen lassen (§ 1600 d BGB). Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können gem. § 1600 d Abs. 4 BGB erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden. Erst mit gerichtlicher Feststellung beginnt also die Verjährung der Ansprüche nach §§ 2003, 2325 BGB. Nachfolgend wird begründet, dass die Frist des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den subsidiär haftenden Beschenkten aus § 2329 BGB auch in einem solchen Fall stets mit dem Erbfall gem. § 2332 Abs. 1 BGB beginnt.

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