Die kurze Verjährungsfrist des § 2332 Abs. 1 BGB nF endet kenntnisunabhängig drei Jahre nach Eintritt des Erbfalls. Hieran ändert sich auch nichts, wenn der Anspruchsinhaber zunächst die Vaterschaft des Erblassers gerichtlich festgestellen musste. Der § 1600 d Abs. 4 BGB, der eine "Rechtsausübungssperre" beinhaltet, aufgrund derer Ansprüche des Kindes gegen den Vater bis zur bindenden Feststellung der Vaterschaft nicht geltend gemacht werden können, führt nicht zu einer generellen Hemmung der Verjährung sämtlicher in Betracht kommender Ansprüche. Es ist vielmehr entscheidend, ob es im konkreten Einzelfall für den Beginn der Verjährung auf die Entstehung des Anspruchs ankommt. Dies ist bei dem Anspruch gem. § 2332 Abs. 1 BGB, der lediglich auf den Eintritt des Erbfalls abstellt, nicht der Fall.

LG Wuppertal, Urteil vom 24. Juni 2016 – 2 O 210/15 (nicht rechtskräftig)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge