Die zulässige Berufung der Beklagten führt in der Sache nicht zum Erfolg.
Zu Recht hat der Erstrichter Schadensersatzansprüche der Erbengemeinschaft gegen die Beklagte dem Grunde nach bejaht. Insoweit ist zunächst zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die Beklagte eingetragene Grundschuldgläubigerin von insgesamt sechs Grundschulden über einen Betrag von nominal insgesamt 57.000 DM nebst Zinsen war, die nicht mehr valutiert waren. Zwischen den Parteien ist auch nicht im Streit, dass deshalb grundsätzlich ein Rückgewähranspruch der Erblasserin gegen die Beklagte bestand, der mit dem Erbfall auf die Erbengemeinschaft übergegangen ist.
Der Erstrichter hat zu Recht ausgeführt, dass der Beklagten die Erfüllung des Rückgewähranspruchs unmöglich geworden ist, weil die Grundschulden nunmehr gelöscht sind. Denn die Beklagte hat ihre Rückgewährverpflichtung nicht dadurch erfüllt, dass sie die von ihr vorbereitete Löschungsbewilligung für die Grundschulden an die Miterbin ... übersandt hat.
Der aus der Sicherungsabrede folgende Rückgewähranspruch bei einer Grundschuld, die als Sicherheit für ein Darlehen bestellt wird, richtet sich nach Wahl des Sicherungsgebers grundsätzlich entweder auf Übertragung (Abtretung) der Grundschuld, Aufhebung (Löschung) der Grundschuld oder Verzicht auf die Grundschuld (vgl. BGH, Urt. v. 18.7.2014, Az.: V ZR 178/13, bei Juris Rn 11; OLG Frankfurt, Urt. v. 31.5.2007, Az.: 27 U 13/06, bei Juris Rn 29; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1191 Rn 26). Ist allerdings der Sicherungsgeber nicht (mehr) selbst Eigentümer des belasteten Grundstücks, so kann der Grundschuldgläubiger den Rückgewähranspruch nicht (mehr) durch Verzicht auf die Grundschuld oder die Erteilung einer Löschungsbewilligung erfüllen, weil dies ausschließlich dem Eigentümer des Grundstücks zugute käme, nicht jedoch dem anspruchsberechtigten Sicherungsgeber (vgl. OLG Frankfurt, aaO, Rn 30; BGH, Urteil vom 13.1.1993, Az.: XII ZR 212/90, bei Juris Rn 49). Die Rückgewähr kann in einem solchen Falle nur durch Abtretung der Grundschuld an die Sicherungsgeber erfüllt werden, die dann als Fremdgrundschuld an dem belasteten Grundstück fortbesteht (vgl. OLG Frankfurt, aaO; BGH, aaO; BGH, Urteil vom 18.7.2014, Az.: V ZR 178/13, bei Juris Rn 14).
Zum Zeitpunkt der Erteilung der Löschungsbewilligung durch die Beklagte war aber die Erbengemeinschaft nicht mehr Eigentümerin des belasteten Grundstücks. Denn die Löschungsbewilligung datiert vom 9.11.2011 (vgl. Original der Löschungsbewilligung Bl. 226 der Beiakten) und wurde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch erst nach Übermittlung der auf den 12.11.2011 datierenden Einverständniserklärung der drei Miterbinnen von der Beklagten an die Miterbin ... herausgegeben. Zu diesem Zeitpunkt war die Erbengemeinschaft nicht mehr Eigentümerin des belasteten Grundstückes, da der Ersteher ... bereits mit der im Versteigerungstermin vom 7.11.2011 erfolgten und dort auch verkündeten Zuschlagserteilung – außerhalb des Grundbuchs – Eigentümer des ersteigerten Grundstücks geworden war (§ 90 ZVG). Deshalb konnte die Beklagte mit der Herausgabe der Löschungsbewilligung an die Miterbin ... den Rückgewähranspruch der Erbengemeinschaft in keinem Falle erfüllen. Dass die Erbengemeinschaft bereits vor Erteilung des Zuschlags eine wirksame Wahl zur Konkretisierung des Rückgewähranspruchs getroffen hätte, hat der Erstrichter zutreffend verneint, da die Beweisaufnahme eine Kenntnis des Klägers und eine Zustimmung des Klägers zur Wahl der Geltendmachung einer Löschungsbewilligung nicht bestätigt hat.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass insoweit eine Mehrheitsentscheidung der anderen Miterbinnen vorgelegen habe und dies einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entsprochen habe. Zwar kann sich auch die Einziehung einer der Erbengemeinschaft zustehenden Forderung als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung darstellen, so dass deshalb hierüber ggf. durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden und insoweit dann auch durch den Mehrheitsbeschluss ein einzelner Miterbe zur Einziehung der Forderung ermächtigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.9.2012, Az.: XII ZR 151/10, bei Juris Rn 11), jedoch setzt dies in jedem Falle voraus, dass es sich bei der Einziehung der Forderung und der erteilten Ermächtigung um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses handelt (vgl. BGH, aaO Rn 13). Da die Erbengemeinschaft mit der Erteilung des Zuschlages bereits das Eigentum an dem belasteten Grundstück verloren hatte, konnte das Verlangen einer Löschungsbewilligung durch die Mehrheit der Miterben sich nicht mehr als ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses darstellen. Denn nur eine Übertragung der Grundschulden an die Erbengemeinschaft konnte sicher gewährleisten, dass die Erbengemeinschaft Ansprüche aus den bestehen bleibenden Grundschulden sicher gegen den Erwerber durchsetzen konnte.
Der Beklagten ist die Erfüllung der Rückgewährverpflichtung auch schuldhaft unmöglich geworden. Denn der Beklagte...